Zur rechtmäßigen Sperrung eines Nutzers-Accounts durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes

Zur rechtmäßigen Sperrung eines Nutzers-Accounts durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes
29.01.2017195 Mal gelesen
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der durch eine eidesstattlich versicherte Behauptung eines Dritten auf eine Rechtsverletzung durch einen Account-Inhaber hingewiesen wird, darf den Nutzer-Account ohne Prüfung einschränken oder sperren.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der durch eine eidesstattlich versicherte Behauptung eines Dritten auf eine Rechtsverletzung durch einen Account-Inhaber hingewiesen wird, darf den Nutzer-Account ohne Prüfung einschränken oder sperren.

Dies hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht durch Beschluss vom 09.01.2017 (6 W 95/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Der Antragsteller des Verfahrens war als gewerblicher Kunde auf der Internetplattform der Antragsgegnerin tätig. Nach konkretem Hinweis auf eine Patentrechtsverletzung sperrte diese den Account des Antragstellers, ohne ihn vorher angehört zu haben.

Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin ein Urteil übersandt hatte, gemäß dieser gegen den vermeintlichen Rechteinhaber obsiegt hatte, hob die Antragsgegnerin die Sperre wieder auf.

Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadenersatz wegen Sperrung seines Accounts wurde in erster Instanz zurückgewiesen.

Zu Recht, so das OLG Brandenburg. Die Antragsgegnerin sei mit der Sperrung ihrer Prüfung- und Schutzpflicht nachgekommen, die ihr als Betreiberin einer Online-Marktplatzes gemäß der Rechtsprechung des BGH auferlegt sei. Sie sei verpflichtet, bei konkreten Hinweis auf eine Schutzrechtsverletzung das betroffene Angebot unverzüglich zu sperren. Sie sei hingegen nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der ihr übermittelten Information zu erforschen. Die Antragstellerin sei somit lediglich der ihr obliegenden Rechtspflicht nachgekommen.

Die Antragsgegnerin habe nicht leichtfertig gehandelt, da ihr Informationsgeber die von ihm behauptete Schutzrechtverletzung durch den Antragsteller eidestattlich versichert habe.

Wenn der Informationsgeber der Antragsgegnerin falsche Informationen gegeben habe, müsse sich der Antragsteller an den Informationsgeber halten.

Im Übrigen lasse der von dem Antragsteller behauptete Umsatz keinerlei Schluss auf die Höhe des entgangenen Gewinns zu, da jegliche Angaben zu den Kosten fehlten.

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