Zur Pflicht des Rechtsanwalts, seine Handakten nach Mandatsbeendigung herauszugeben

Zur Pflicht des Rechtsanwalts, seine Handakten nach Mandatsbeendigung herauszugeben
07.02.2017443 Mal gelesen
Pflicht zur Herausgabe der Handakte folgt neben dem Zivilrecht auch aus dem Berufsrecht

Nach Beendigung des Mandats und Begleichung seines Honorars ist ein Rechtsanwalt, an die Mandantschaft auf deren Verlangen seine Handakten herauszugeben.

Dies hat Anwaltsgerichtshof NRW durch Urteil vom 29.05.2015 (1 AGH 1/15)entschieden.

Folgendes war passiert:

Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte ein Ehepaar in drei Angelegenheiten anwaltlich vertreten. Ein anderer Rechtsanwalt übernahm deren Vertretung und bat um Herausgabe seiner Handakten. Diesem Verlangen kam der Angeschuldigte nicht nach, obwohl seine Gebühren und Auslagen beglichen waren.

Das Anwaltsgericht sprach den Angeschuldigten aus Rechtsgründen frei, da nach Auffassung des Gerichts eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten nicht bestanden habe. Dieser Auffassung schloss sich der 2. Senat des AGH NRW in der Berufungsinstanz an, ließ aber die Revision zu. Dessen Urteil hob der BGH mit Urteil vom 03.11.2014 (AnwSt (R) 5/14) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an den AGH NRW zurück.

Der 1. Senat des AGH NRW befand den Angeschuldigten für schuldig, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben.

Abgesehen davon, dass der Senat ohnehin an die Rechtsauffassung des BGH gebunden sei, sei er ebenfalls der Ansicht, dass die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten ein gravierendes Fehlverhalten darstelle. Der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen im Vertrauen darauf, dass dieser sich rechtmäßig verhalte. Komme es zu einer Beendigung des Mandates, könne der Mandant mit Fug und Recht erwarten, dass er seine Originalunterlagen wieder zurückerhalte. Sofern der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt sei, bestehe kein rechtfertigender Grund, dem Herausgabeverlangen des Mandanten nicht nachzukommen.

Der Angeschuldigte sei sich bewusst gewesen, Unrecht zu tun. Er sei irrtümlich der Auffassung gewesen, dass dieses Fehlverhalten berufsrechtlich nicht sanktionsfähig sei. Auf diese Fehleinschätzung komme es jedoch nicht an.

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