Zur Obhutspflicht des Behandelnden für vom Patienten nach Aufforderung abgelegte Sachen

Zur Obhutspflicht des Behandelnden für vom Patienten nach Aufforderung abgelegte Sachen
22.01.2017637 Mal gelesen
Arzt und Mitarbeiter trifft eine Obhutspflicht für Gegenstände, die ein Patient nach Aufforderung abgelegt hat.

Arzt und Mitarbeiter trifft eine Obhutspflicht für Gegenstände, die ein Patient nach Aufforderung abgelegt hat.

Dies hat das LG Bonn durch Urteil vom 11.01.2013 (10 O 90/12) entschieden.

Folgendes war geschehen:

Der Kläger begab sich wegen akuter Beschwerden in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus. Für eine Röntgenuntersuchung wurde der Kläger von einer Ärztin aufgefordert, sämtliche am Körper getragene Gegenstand abzulegen; ob hierzu auch auch eine Goldkette gehörte, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Abschluss der Untersuchung wurde er stationär aufgenommen, ohne sich nach seinen Gegenständen zu erkundigen. Zwei Tage später bat der Kläger seine Frau, ihm die Goldkette zu bringen. Seine Frau teilt ihm mit, dass sie die Kette nicht erhalten habe. Nach nochmals zwei Tagen wurde der Kläger entlassen. Hierbei überprüfte er den von ihm genutzten Bereich des Krankenzimmers auf ihm gehörende Gegenstände. Noch im selben Monat wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte Schadenersatz wegen der verlorengegangenen Goldkette.

Das Gericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, allerdings mit Blick auf den Wert der Kette  in geringerer Höhe als vom Kläger gefordert.

Nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers, die anfangs bei der Untersuchung zugegen war, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu Beginn der Untersuchung eine Goldkette getragen und diese in die Obhut einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben habe. Aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag habe eine Obhuts- und Schutzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Kette bestanden. Unstreitig sei die Kette nicht an die Ehefrau des Beklagten übergeben worden. Für eine später erfolgte Rückgabe sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Sie habe selbst eingeräumt, dass ihre Mitarbeiter keine konkreten Angaben zur Rückgabe der Kette machen konnten. Der bloße Hinweis, dass eine Rückgabe von Patientengegenständen routinemäßig erfolge, reiche nicht aus.

Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er habe sich wegen akuten Kreislaufversagens zur Beklagten begeben und sei auf den Krankenhausaufenthalt nicht eingestellt gewesen. Seine Sorge und Aufmerksamkeit habe zu jenem Zeitpunkt zudem in erster Linie seiner gesundheitlichen Verfassung gegolten.

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