Zur Kündigung von in elektronischer Form geschlossenen Verträgen

Vertragsrecht
19.08.2016324 Mal gelesen
Wie können online abgeschlossene Verträge gekündigt werden, welche Form ist einzuhalten; Rechtsprechung des BGH dazu.

 

Mittlerweile können eine Vielzahl von Verträgen in digitaler Form über das Internet abgeschlossen werden. Nicht selten finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser "Online-Anbieter" Regelungen, wonach die Kündigung des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) bedürfe und im Übrigen die Kündigung per Telefax oder per Post zu erfolgen habe. Üblicherweise ist ergänzend ausgeführt, dass die Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen ist.

 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof jüngst (AZ. III ZR 387/15) entschieden, dass eine solche Vertragsklausel die Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der BGH führt aus, dass es bei einer umfassenden digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung sachgerecht sei, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung. Unangemessen sei die Forderung des Anbieters, dass die Kündigung in Schriftform zu erklären sei, weil der Verbraucher hierdurch ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen gehalten werden könnte, die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung wird erschwert.

 

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Rechtsanwalt Volker Nann

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