Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Radfahrer und einen Linienbus verlassenden Fahrgast

Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Radfahrer und einen Linienbus verlassenden Fahrgast
11.02.2017666 Mal gelesen
Radfahrer dürfen ein- und aussteigende Fahrgäste eines Linienbusses nicht gefährden. Fahrgäste müssen beim Aussteigen ihrerseits mit Radfahrern rechnen.

Das Kammergericht Berlin hat die Haftung hinsichtlich eines Unfalls zwischen einer Radfahrerin und einem aus einem Linienbus steigenden Fahrgast zu 80% auf die klagende Radfahrerin und zu 20% auf den beklagten Busfahrgast verteilt.

Folgendes war passiert:

Die Klägerin passierte mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg eine Bushaltestelle, als dort mehrere Fahrgäste aus einem Linienbus ausstiegen. Die Klägerin kollidierte mit dem Beklagten, stürzte und zog sich dabei eine Lendenwirbelfraktur zu.

Das Kammergericht Berlin wies in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 (29 U 18/14) auf folgendes hin:

Es komme dem Grunde nach eine Haftung des beklagten Fahrgastes in Betracht, da er rechtswidrig ohne Beachtung des Verkehrs den Radweg betreten habe, auf dem die Klägerin fuhr.

Allerdings sei auf die Haftung des Beklagten eine Mitverschuldensquote der Klägerin von 80% anzurechnen. Sie hätte an dem haltenden Bus nur vorbeifahren dürfen, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen gewesen wäre, so das Gericht. Eine Gefährdung von Fahrgästen sei aber offenbar gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Das Fehlverhalten der Klägerin wiege deutlich schwerer, denn sie habe eine der sog. Kardinalpflichten der StvO verletzt.

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