Zur Haftung von Kindern und Jugendlichen

Zur Haftung von Kindern und Jugendlichen
10.01.2017358 Mal gelesen
Ab dem siebenten Lebensjahr können Kinder für Schäden, die sie verursachen, haftbar gemacht werden, es sei denn, ihnen fehlt bei Begehung der schädigenden Handlung die erforderliche Einsichtsfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB. Dieser Beitrag führt Beispiele der Rechtsprechung zu diesem Thema auf.

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11

In diesem Rechtsstreit wurde der zum Schadenszeitpunkt knapp zehnjährige Beklagte für einen Schaden von knapp 740.000 EUR in Anspruch genommen, welcher durch die vollständige Zerstörung einer Lager- und Scheunenhalle infolge eines Brandes entstanden war. Der Brand war ausgesprochen, nachdem der Beklagte und der zum Schadenszeitpunkt siebenjährige Sohn der Klägerin in der Halle mit Feuer gespielt hatten, wobei sich Stroh entzündete.

Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte sei für den Schaden verantwortlich und habe fahrlässig gehandelt.
Berufung und Revision des Beklagten blieben erfolglos.

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2001 - 9 U 159/01 

Durch Urteil des OLG Celle wurde der 14-jährige Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000,00 DM wegen fahrlässiger Körperverletzung des zum Schadenszeitpunkt ebenfalls 14-jährigen Geschädigten verurteilt. Der Beklagte hatte dem klagenden Geschädigten in einer scherzhaft gemeinten Geste eine unerlaubt erworbene Schreckschusspistole vor das Gesicht gehalten und dabei versehentlich den Abzug betätigt. Der Kläger verlor hierdurch sein linkes Auge und erlitt weitere schwere Verletzungen. Dem Beklagten sei die Wirkungsweise der Pistole aufgrund früherer Schießübungen im Wald bekannt gewesen. Sein Verhalten sei jedenfalls als mittlere, wenn nicht sogar grobe Fahrlässigkeit zu bewerten.

LG Osnabrück, Urteil vom 13.07.2006 - 4 O 473/06

Das LG Osnabrück hat die Haftung eines neunjährigen Jungen hinsichtlich der Verletzung eines Pferdes verneint. Das Kind hatte mit Matschkugeln in Richtung eines herumlaufenden Hund geworfen. Das in der Nähe befindliche Pferd erschrak dadurch so sehr, dass es scheute und sich dabei verletzte. Der Beklagte hatte ursprünglich mit einer Katze spielen wollen, was durch den plötzlich auftauchenden Hund vereitelt worden war, der die Katze hinter einen Bretterstapel jagte.

Es sei, so das Gericht, für ein neunjähriges Kind nicht unüblich, dass es auf die Störung durch den Hund ungehalten und impulsiv reagieren, zumal sich der Hund nicht vertreiben ließ.  Das Verhalten, den Störenfried mit Matschkugeln zu bewerfen, entspreche wegen seines physischen Charakters grundsätzlich der Kindern eigenen Lebensfreude.  Es sei gerade kindlichem Verhalten wesenhaft, dass sich die Aufmerksamkeit nach und nach nur noch auf das zu bewerfende Ziel fixiere, während anderes - wie  hier das Pferd - ausgeblendet werden.

BGH, Urteil vom 29.04.1997 - VI ZR 110/96

Während der siebeneinhalbjährige Beklagte mit einem Messer Obst schälte, machten ihn andere Kinder auf eine Wespe in seiner Nähe aufmerksam. Der Beklagte versuchte, die Wespe mit einer Bewegung des das Messer haltenden Arms zu verscheuchen. Hierbei verletzte er mit dem Messer einen neben ihn stehenden Jungen am Auge; die Augenlinse musste entfernt werden, die Sehfähigkeit des Auges ist beeinträchtigt.

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hielt das Berufungsgericht eine Haftung des Kindes für gegeben. Der Beklagte habe eine der  Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegende Bewegung vollzogen, durch die er den Kläger verletzte. Der Beklagte hätte bei seinem Abwehrversuch  berücksichtigen müssen, dass der geschädigte Kläger neben ihm stand.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Zwar habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die individuelle Deliktsfähigkeit des Beklagten bejaht. Die Feststellungen des Berufungsgericht trügen jedoch nicht die Annahme eines Verschuldens des Beklagten im Sinne von auch nur leichter Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit sei dem Beklagten nur vorzuwerfen, wenn ein Junge seines Alters und seiner Entwicklungsstufe trotz einer möglichen Angst vor einem herannahenden Insekt in der Lage gewesen wäre, die Gefahr einer Abwehrbewegung mit dem Messer für eine neben ihm stehende Person zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Nach der Lebenserfahrung bestünden Zweifel daran, ob ein siebeneinhalbjähriges Kind diese Überlegung vor einer Abwehrbewegung anzustellen vermag. Hierzu sei eine nähere Begründung durch das Berufungsgericht erforderlich, an der es fehle.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005 - 8 U 3212/04

Ein knapp elfjähriger Junge wurde vom OLG Nürnberg zur Zahlung von 5.000,00 EUR Schmerzensgeld sowie zum Ersatz sämtlicher zukünftiger materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.

Der Beklagte hatte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Richtung der geschädigten Klägerin einen Feuerswerkskörper, eine funkensprühende sog. "Biene", geworfen. Diese fiel in die Mantelkapuze der Klägerin. Sie erlitt Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am linken Oberarm, die zu irreversibler  Narbenbildung führten. Der Beklagte verteidigte sich dahingehend, dass er sich erschrocken habe, da die Funken ihn leicht an den Fingern verletzten. Er habe  die "Biene" reflexartig weggeworfen und der Klägerin und beistehenden Zeugen zugerufen "geht weg!". Dies belege aber, so das Berufungsgericht, dass der  Beklagte nicht reflexhaft und kopflos handelte, sondern mittels einer willentlich gesteuerten wenn auch fehlgesteuerten Bewegung und im Bewusstsein der  Gefahr, die von der "Biene" ausging. Andernfalls hätte er die Klägerin und die Zeugen nicht gewarnt. Von einem knapp elfjährigen Jungen könne erwartet  werden, dass er Feuerwerkskörper nur dann entzünde, wenn andere Personen so weit entfernt stehen, dass sie nicht gefährdet werden können.

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