Zur Haftung bei Verletzung des Pannenhelfers

Autounfall Verkehrsunfall
31.07.2015782 Mal gelesen
Wer versucht, ein stehengebliebenes Fahrzeug ohne Kontaktaufnahme mit dessen Fahrer anzuschieben und sich dabei verletzt, kann den ihm entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.

Wer versucht, ein stehengebliebenes Fahrzeug ohne Kontaktaufnahme mit dessen Fahrer anzuschieben und sich dabei verletzt, kann den ihm entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.

Dies ist demUrteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 31.03.2015 – I-1 U 87/14 zu entnehmen.

In dem dort zu entscheidenden Rechtsstreit war der Kläger aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und hatte versucht, ein anderes Fahrzeug, das wegen der vereisten Steigung stehengeblieben war und die Fahrbahn blockierte, unbemerkt von dessen Fahrer anzuschieben. Vom kurzen Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer erschrocken, rutschte der Kläger aus, stürzte und verletzte sich dabei.

Die daraufhin erhobene Schadenersatzklage wies das Landgericht als unbegründet zurück. Dem pflichtete das OLG Düsseldorf bei.

Ein Anspruch des Klägers nach StVG scheitere an § 8 Nr. 2 StVG, da der Kläger sich freiwillig der gesteigerten Gefahr eines im Betrieb befindlichen Fahrzeuges ausgesetzt habe und hierdurch seine Verletzung eintrat.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Fahrzeugführer aus unerlaubter Handlung sei ebenfalls zu verneinen, da der Fahrzeugführer des stehengebliebenen Fahrzeuges die Verletzung des Klägers nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Zwar sei durchaus möglich, dass der Fahrer des stehengebliebenen Fahrzeuges unbeabsichtigt kurz in den Rückwärtsgang geschaltet und so den Sturz des Klägers provoziert habe. Jedoch habe der Fahrzeugführer des stehengebliebenen Wagens keinen Anlass gehabt, sich über den Bereich hinter seinem Fahrzeug zu orientieren, da er nicht die Absicht hatte, rückwärts zu fahren. Der Empfänger einer Pannenhilfe habe zwar die Pflicht, den Helfer nicht gefährden. Diese Pflicht setze aber voraus, dass der Empfänger wisse, dass ihm jemand beim Anfahren helfen wolle und demgemäß eine Person sich hinter seinem Fahrzeug befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Auch stehe dem Kläger kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zu, denn er sei eine Eigengefährdung eingegangen, die nicht im Interesse des Fahrers des stehengebliebenen Fahrzeuges gewesen sei und die sich in dem Schadensereignis realisiert habe. Es habe keine Notfallsituation bestanden und es habe keinen Grund zur Eile gegeben. Die konkrete Ausführung der vom Kläger geleisteten Hilfe sei unsachgemäß gewesen.

Fazit: Wer sich in die unmittelbare Nähe eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug begeben will, um einem stehengebliebenen Fahrzeug Pannenhilfe zu leisten, sollte sich vorher mit dessen Fahrer in geeigneter Weise verständigen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der Fahrer ihn schon irgendwie bemerkt haben wird.

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