Zur Frage, wer die Unterhaltskosten einer an der Spree gelegenen Ufermauer zu tragen hat

Zur Frage, wer die Unterhaltskosten einer an der Spree gelegenen Ufermauer zu tragen hat
24.02.2017413 Mal gelesen
BGH: Jedem Grundstückseigentümer gehört derjenige Teil einer Grenzeinrichtung, der sich auf seinem Grundstück befindet

Mit der Frage, wer die Unterhaltskosten einer an der Spree gelegenen Ufermauer zu tragen hat, hat sich der BGH in seinem Urteil vom 27. März 2015 (V ZR 216/13) befasst.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Klägerin, einer Immobiliengesellschaft des Landes Berlin, gehörte ein Ufergrundstück an der Spree im früheren Ostteil Berlins. Die Spree verläuft vor dem Grundstück der Klägerin entlang einer Ufermauer, deren Errichtung zwischen 1907 und 1910 von den damaligen Magistrat der Stadt veranlasst worden war.

Die Ufermauer befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin, ihr Fundament setzt in ihrem sichtbaren unterhalb der Wasserlinie auf einer Spundwand auf, die schräg in das Gewässerbett der Spree eingebracht ist.

Die Klägerin streitete mit der beklagten Bundesrepublik, wem Eigentümer der Mauer ist und die damit verbundenen Unterhalts- und Sanierungskosten zu tragen hat. Die Klägerin hält die Mauer für Bundeseigentum, die Beklagte meint, die Mauer sei Eigentum der Klägerin.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat das hälftige Miteigentum beider Parteien festgestellt.

Die zugelassene und von beiden Parteien eingelegte Revision war für beide Parteien erfolgreich und führte zur Rückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.

Die Annahme des Berufungsgericht, die Ufermauer stehe im hälftigen Eigentum beider Parteien, sei rechtsfehlerhaft. Eine Grenzanlage stehe nicht im Miteigentum, sondern im entlang der Grenze lotrecht geteilten (Allein-)Eigentum der Grundstücksnachbarn. Dies gelte auch für eine Ufermauer.

Die Befugnis zur gemeinsamen Benutzung und Verpflichtung zur gemeinsamen Unterhaltung einer Grenzeinrichtung besagten nichts über die Eigentumsverhältnisse.

Für das Eigentum an einer Grenzanlage bestehe Grundsatz der vertikalen ("lotrechten") Teilung. Dies habe zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer derjenige Teil der Grenzeinrichtung gehört, der sich auf seinem Grundstück befinde.

Nicht auszuschließen sei allerdings, dass die Beklagte im Rahmen der Wiedervereinigung durch Eigentumserwerb der Spree auch Eigentum an der streitgegenständlichen Ufermauer als Zubehör erlangt habe. Ob es sich bei der Mauer um Zubehör der Spree handele, könne nur nach dem Zweck beurteilt werden, zu dem die Mauer seinerzeit errichtet worden sei. Hierzu fehle es jedoch an den erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht. Daher sei eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich.


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