Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch sog. Clean Labeling („natürlich ohne…“) bei einer Tütensuppe

Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch sog. Clean Labeling („natürlich ohne…“) bei einer Tütensuppe
23.01.2017225 Mal gelesen
Clean Labeling bezeichnet in der Werbung den Hinweis, dass das beworbene Produkt bestimmte Stoffe nicht enthält ("natürlich ohne..."). Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein solches Clean Label auf der Verpackung einer Tomatenütensuppe für den Verbraucher irreführend ist.

Clean Labeling bezeichnet in der Werbung den Hinweis, dass das beworbene Produkt bestimmte Stoffe nicht enthält ("natürlich ohne...").

Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein solches Clean Label auf der Verpackung einer Tomatenütensuppe für den Verbraucher irreführend ist.

Der klagende Verbraucherverband argumentierte, bei der Angabe "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" gehe der Verbraucher davon aus, dass keine geschmacksverstärkenden Stoffe hinzugesetzt worden seien. Zudem suggeriere die Werbung, dass der Geschmack ganz aus der Natur käme. Das Produkt enthalte jedoch Hefeextrakt, welches isoliertes Glutamat freisetze, einen geschmacksverstärkenden Stoff.

Der Verbraucher kenne nicht den Unterschied zwischen Zusatzstoffen und Zutaten, die geschmacksverstärkende Wirkung hätten, wie z. B. Hefeextrakt und erwarte von einer natürlichen Tomatensuppe, dass der Geschmack und die Farbe durch Tomaten erzeugt werde.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Produkt nicht missverstanden werden könne. Der Verbraucher werde zudem durch die Zutatenliste hinreichend aufgeklärt.

Das freigesetzte Glutamat sei ein natürlicher Bestandteil des verwendeten Hefeextraktes, so wie auch Käse oder Tomaten von Natur aus Glutamat enthielten.

Der Verbraucher verstehe das Label "ohne Farbstoffe" so, dass keine isolierten Farbstoffe hinzugefügt wurden, die allein dem Zweck der Farbgebung dienten. Rote-Bete-Pulver und Curcuma seien keine Farbstoffe, wie der Kläger meine, sondern dienten aufgrund ihres intensiven Geschmacks als Würze. Dass sie zudem eine färbende Wirkung haben, sei ein Nebeneffekt, auf den es nicht ankomme. Rote Bete sei zudem eine charakteristische Zutat für Tomatensuppe.

Der Verbraucher wisse im Übrigen, dass zu einer guten Tomatensuppe mehr als nur Tomaten gehörten, wie z. B. Kräuter und Gewürze.

Der Begriff "natürlich" verweise nicht auf die Natürlichkeit des Produktes, sondern sei im Sinne von "selbstverständlich" zu verstehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Recht, so das OLG Hamburg, in seinem Urteil vom 08.09.2016, 5 U 265/11.

Ob eine Werbeaussage irreführend sei, bestimme sich nach dem Erwartungshorizont des sog. Durchschnittsverbrauchers, so das OLG. Es sei davon auszugehen, dass dieser zunächst das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung lesen werde. Daraus ergebe sich, dass die streitgegenständliche Suppe zu 33% aus Tomatenpulver bestehe und weitere Stoffe enthalte.

Der Aussagegehalt des Begriffs "natürlich" könne ganz unterschiedlich sein, so dass sich eine einheitliche Beurteilung verbiete.

Der Senat, dessen Mitglieder zu den von der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreisen gehörten, verstehe die beworbene Natürlichkeit der Tütensuppe nicht dahin, dass sie nur aus sonnengereiften Tomaten bestehe. Zutreffend habe das Landgericht zudem ausgeführt, dass der Käufer einer Tütensuppe, welche aus getrockneten Bestandteilen bestehe, kein natürliches Produkt erwarte. Es sei davon auszugehen, dass ein Verbraucher erwarte, dass in der Tüte neben Tomaten noch andere Lebensmittel seien, die die Suppe würzten und abrunden.

Der durchschnittliche Verbraucher wisse zudem, dass die verwendeten Zutaten wie Curcuma und Basilikum auch stark färbend wirken.

In ihrer Gesamtheit sei die Verpackung nicht als irreführend anzusehen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.