Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.01.2017 (8 U 119/15) die Klage eines Ehemannes auf Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau abgewiesen.
Folgendes war passiert:
Als der Kläger an einem Tag im Jahr 2011 gegen 17:30 Uhr nach Haus kam, klagte seine Ehefrau, dass es ihr nicht gut gehe und sie Schmerzen im Hals verspüre.
Der Kläger fuhr mit seiner Ehefrau daraufhin ins Krankenhaus, dessen Trägerin eine der Beklagten ist. Dort begaben sich der Kläger und seine Ehefrau zu dem ab 19:00 Uhr tätigen Bereitschaftsdienst, wo es zu einer Wartezeit kam. Der Kläger wies das Personal daher darauf hin, dass seine Frau vermutlich einen Herzinfarkt oder ähnliches habe.
Die Untersuchung durch den Bereitschaftsarzt blieb ohne auffälligen Befund.
Der Kläger begab sich mit seiner Ehefrau sodann in die Kardiologie eines weiteren Krankenhauses. Dort erhielt die Ehefrau durch den dortigen ebenfalls beklagten Kardiologen ein Bett auf der Station angeboten. Die Ehefrau nahm das Angebot nicht an und fuhr mit dem Kläger nach Hause. Dort verstarb sie gegen 22:50 Uhr. Die Todesursache war zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen.
Zu Recht, so das OLG Frankfurt am Main.
Zwar sei unstreitig, dass der Karidologe die Ehefrau nicht darüber aufgeklärt habe, welche Folgen die Ablehnung einer stationären Aufnahme haben könne. Zur Überzeugung des OLG stehe jedoch fest, dass die Ehefrau nicht stationär aufgenommen werden wollte, der Kardiolge ihr eine Überlegungszeit eingeräumt, sodann auf eine Station gegangen sei, und nach seiner Rückkehr von dort der Kläger und seine Ehefrau abredewidrig verschwunden waren.
Ein Arzt müsse nicht ständig damit rechnen, dass eine Patientin unerwartet und entgegen der getroffenen Abrede das Krankenhaus verletzt. Der Arzt müsse auch nicht zu Beginn des ersten Gesprächskontaktes die Patientin darauf hinweisen, dass eine lebensbedrohliche Situation entstehen könne, wenn sie abredewidrig die Klinik verlässt.
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