Zur Amtshaftung bei fehlerhafter Behandlung durch das Rettungsdienstpersonal

Zur Amtshaftung bei fehlerhafter Behandlung durch das Rettungsdienstpersonal
30.01.20174367 Mal gelesen
Ordnet ein Rettungsassistent Brustschmerzen pflichtwidrig einem herzfremden Krankheitsbild zu, kann dies Amtshaftungsansprüche auslösen.

Ordnet ein Rettungsassistent Brustschmerzen pflichtwidrig einem herzfremden Krankheitsbild zu, kann dies Amtshaftungsansprüche auslösen.

Dies hat das Kammergericht Berlin durch Urteil vom 19.05.2016 - 20 U 122/15entschieden.

Folgendes war passiert:

Nachdem der Kläger wegen Atembeschwerden und heftiger Schmerzen im Brustbereich die Berliner Feuerwehr alarmiert hatte, wurde er von zwei Rettungsassistenten aufgesucht. Nach erfolgter Untersuchung beließen sie den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Dieser wies den Kläger mehrere Stunden später mit Verdacht auf Herzinfarkt ins Krankenhaus ein, wo die dort durchgeführte Untersuchung diesen Verdacht bestätigte.

Der Amtshaftungsklage des Klägers gab das Landgericht Potsdam im Wesentlichen statt, lediglich die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat es abgelehnt.

Dem stimmte des Kammergericht Berlin zu und wies die beklagtenseits eingelegte Berufung ab.

Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sei als hoheitliche Betätigung anzusehen, weshalb eine persönliche Haftung des Rettungsdienstpersonals grundsätzlich ausscheide.

Zutreffend habe das LG Potsdam angenommen, dass die betroffenen Rettungsassistenten ihre Amtspflichten fahrlässig in Form eines groben Behandlungsfehlers verletzt hätten. Aufgabe des Rettungsdienstes sei es, Leben und Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, diese transportfähig zu machen und sodann zur weiteren Versorgung ins Krankenhaus zu befördern. Eine abschließende Diagnoseerstellung falle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des
Rettungsdienstes.

Der Kläger habe den Rettungsassistenten von Schmerzen im Brustbereich, Engegefühl und Atemnot berichtet. Zwar sei Rettungsdienstpersonal in einem gewissen Rahmen berechtigt, den Zustand eines Patienten zu beurteilen. Primäre Aufgabe sei aber die Erstversorgung und Beförderung. Rettungsdienstpersonal komme insbesondere nicht die Stellung eines Notarztes zu. Im Übrigen sei bei Vorliegen von Brustschmerzen unumgänglich, eine Abklärung zwecks Ausschluss des Vorliegens eines Herzinfarktes herbeizuführen, was auch die Empfehlung der Bundesärztekammer für den Noteinfallsatz sei.

Infolge der verspäteten Einlieferung des Klägers sei es zum Absterben von Herzgewerbe und infolgedessen zur Narbenbildung gekommen. Zudem sei dem Kläger durch die verspätete Einlieferung auch die Standardmedikamentation entgangen, dir unter Umständen das Absterben des Gewebes hätte verhindern können.

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