Räumt der Inhaber des Urheberrechts entsprechend der Veräußerung i.S. des § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG gegen Zahlung eines Entgeltes ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie ein, so liegt ein Erstverkauf i.S. des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vor.
Der insoweit berechtigte Erwerber i.S. des § 69d S. 1 UrhG ist berechtigt eine Vervielfältigungshandlung i.S. des § 69c Nr. 1 UrhG vorzunehmen, sofern dies für den Weiterverkauf erforderlich war und er zudem die eigene Programmkopie nachfolgend löscht.
Etwas anderes könne auch § 69d S. 1 UrhG nicht entnommen werden. Soweit vertragliche Regelungen, die die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum Zweck der Weiterveräußerung einschränken, bestünden, dürften diese unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH keinen bestand haben.
Bei dem Weiterverkauf von Programmkopien sei darauf zu achten, dass die Anzahl der mit Willen des Rechtsinhabers in den Verkehr gebrachten Programmkopien nicht verändert wird.