Zum Urteil des Landgericht München vom 22.3.2013, 21 S 28809/11 - Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers

Zum Urteil des Landgericht München vom 22.3.2013, 21 S 28809/11 - Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers
20.08.2013286 Mal gelesen
Im Grunde geht es um die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn der Beklagte eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes auf Internettauschbörsen sich dadurch der drohenden Haftung zu entziehen versucht, indem er darlegt, keinen Computer oder WLAN-Anschluss zu besitzen.

Was war Gegenstand der Entscheidung?

 Im Grunde geht es um die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn der Beklagte eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes auf Internettauschbörsen sich dadurch der drohenden Haftung zu entziehen versucht, indem er darlegt, keinen Computer oder WLAN-Anschluss zu besitzen.

 

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?

 Die ursprüngliche Klägerin vor dem Amtsgericht war Inhaberin urheberrechtlich geschützter Werke. Deren Schutz wurde dahingehend verletzt, als dass diese einen unberechtigten Download ihrer Dateien im Rahmen einer Filesharing-Plattform einem bestimmten WLAN-Anschluss nachweisen konnte. Diese Daten zu diesem Anschluss führten zur anfänglich Beklagten. Diese beruft sich nunmehr jedoch darauf, dass sie nach eigenem Vorbringen zwar einen Internetanschluss hatte, internetfähige Geräte hierzu, wie eine ein WLAN-Router, einen DSL-Router oder gar einen Computer hätte sie allerdings in der fraglichen Zeit des Downloads nicht besessen.

 

Wie haben die Gerichte zunächst entschieden?

 Das Amtsgericht München sprach die Verantwortlichkeit der einstigen Beklagten aus. Sie musste demnach die Anwaltskosten der Klägerin für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung übernehmen.

 

Wie ging es nun weiter?

 Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Dies bedeutet, eine neuerliche richterliche Überprüfung des Sachverhalts samt der rechtlichen Würdigung, wurde angestoßen.

Das Landgericht München  macht in seinem Berufungsurteil ausführliche Ausführungen zur tatsächlichen Vermutung. Zunächst ist die tatsächliche Vermutung eine Hilfestellung für den Kläger, der die anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweisen muss. Da es diesem stets nur bedingt gelingt, nötige Informationen aus der Sphäre des Beklagten vorzutragen, hilft ihm in solchen Fällen die sogenannte tatsächliche Vermutung. Da der Kläger nicht in den Computer des Beklagten selbst hineinsehen kann, reicht grundsätzlich die Kenntnis über einen Datentransfer auf einer Internettauschbörse, welche so nachgewiesen ist, dass der Kläger genaue Daten zur Zeit des Transfers und die IP-Adresse des Beklagten darlegen kann. Die tatsächliche Vermutung beruht auf einer Annahme einem der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf. Hiernach wird dem Nutzer eines Internetanschlusses unterstellt, dass er diesen in der Regel selbst nutzt, zumindest jedoch die Art und Weise der Nutzung bestimmt und die Nutzung bewusst kontrolliert. Da die Klägerin vorliegend die Inhaberschaft des Internetanschlusses der Beklagten nachweisen konnte, sprach die tatsächliche Vermutung zunächst gegen diese.

Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte nunmehr mit der sekundären Beweislast behaftet ist, welche strengen Maßstäben unterliegt. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Vermutung erschüttert werden kann, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs gibt. Dies sei hier der Fall gewesen, so das Landgericht. Inhaltlich bezieht sich das Berufungsgericht hierfür auf den Vortrag der Beklagten, sie habe weder einen Computer noch einen WLAN- bzw. DSL-Anschluss zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung besessen.

Somit sei es dann wiederum die Angelegenheit der Klägerin gewesen, die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Urheberrechtsverletzungen nachzuweisen. Der Ball ist also wieder auf die Klägerin zurückgekommen. Diese muss sich im Weiteren dem Vorwurf aussetzen, nichts ergänzend vorgetragen zu haben, was die Verantwortlichkeit der Beklagten auf anderem Wege beweist. Zudem gelang es ihr schwerlich, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu widerlegen, mithin Gegenargumente für die angeblich nicht vorhandenen Geräte zu besitzen. Somit unterlag die ursprüngliche Klägerin im Berufungsverfahren.

Das Landgericht geht auch noch auf die Störerhaftung ein. Diese sei hier aus den zuvor genannten Gründen zu verneinen gewesen. Auf die Störerhaftung wird in der Regel dann zurückgegriffen, wenn weder das Handeln als Täter oder auch als Teilnehmer zu einer fremden Tat nicht nachgewiesen werden kann und vielmehr das Handeln eines Dritten durch die auch unbewusste oder ungewollte Bereitstellung der nötigen Mittel durch den Inanspruchgenommen diesem zugerechnet werden soll. Im vorliegenden Fall kam es zu der doch seltenen Nichtvorhandenen adäquaten Kausalität (sich hiermit detailliert auseinandersetzend etwa das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2008, Az: 11 U 52/07). Im hiesigen Fall bedeutet dies, wer lediglich einen Internetanschluss ohne entsprechende Hardware zur Nutzung von diesem vorhält, ermöglicht keine Rechtsverletzung durch Dritte. Dass Gericht betont, dass anderenfalls eine derart überspannte Betrachtungsweise die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würde, durch welche ein Internetanschlussinhaber bereits dann für Verletzungen haftet, weil er eine von seinem Zugang ausgehende Gefahr eröffnet. Dies ginge ausdrücklich zu weit und sei abzulehnen.

Was bedeutet diese Entscheidung für künftige Fälle?

Für Abmahnfälle generell lässt sich aus dieser Entscheidung leider wenig ableiten. Dies ist der Besonderheit des Falles geschuldet. Denn der Umstand, dass jemand einen Internetanschluss unterhält aber diesen nicht aktiv nutzt, dürfte wohl selten vorkommen. Bestätigt und gefestigt wird durch dies Urteil aber erneut die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom12. 05. 2010, Az: I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"), wonach im Rahmen der sekundären Beweislast vom Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsverletzung und die Einhaltung aller zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten durch einen Dritten dargelegt werden muss.

 

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