Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung

Wirtschaft und Gewerbe
15.01.2013305 Mal gelesen
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 31.10.2012 - 13 W 87/12 die Anforderungen an die Darlegung des Schuldners, die ihm auferlegte Auskunft sei ihm unmöglich, näher konkretisiert.

Der Beklagte betreibt ein Versand für Pflanzen. Im Rahmen der Bewerbung von Produkten verwandte er 15 Lichtbilder unberechtigt, deren Urheber die Klägerin war. Daraufhin nahm die Klägerin, die Beklagte auf Unterlassen der Vervielfältigung und Veröffentlichung der Bilder in Anspruch. Unter anderem verlangte die Klägerin vom Beklagten:

"Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in Nr. 1 des Urteilstenors beschriebenen Verletzungshandlung unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße des jeweiligen Lichtbildes"

Die Beklagte teilte dem Kläger lediglich mit, dass sie fünfzehn Lichtbilder verwendet habe. Hinsichtlich der weiteren Beschaffenheit der Bilder, könne die Beklagte deswegen keine Auskunft mehr geben, weil sie sämtliche in Rede stehenden Bilder bereits aufgrund der Abmahnung gelöscht habe. Insoweit berief sich die Beklagte daher auf Unmöglichkeit der weiteren Auskunftserteilung. Im Rahmen einer Beschwerde wehrt er sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Ein Zwangsgeld könne jedoch nur dann nicht festgesetzt werden, so das OLG, wenn die dem Schuldner obliegende Handlung unmöglich ist. Dafür müsse die Unmöglichkeit jedoch feststehen. Dafür reiche jedoch ein pauschales Bestreiten nicht aus.

Vielmehr stünden der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 ZPO nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substanziiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind. Auf der Grundlage solcher Darlegungen muss sich der Gläubiger dann darüber schlüssig werden, ob er diese Gründe entkräften und die Beweise widerlegen kann.