Zum Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen vergeblicher Anreise zu Gerichtstermin

Zum Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen vergeblicher Anreise zu Gerichtstermin
21.02.2017350 Mal gelesen
LG Bamberg: Amtspflichtverletzung, wenn Ladung zum Termin bewirkt wird, obwohl erkennbar ist, dass Ladungsfrist nicht eingehalten werden kann

Die Bewirkung einer Ladung zu einem Gerichtstermin trotz erkennbar zu kurzer Ladungsfrist kann Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung begründen.

Dies ist dem Urteil des LG Bamberg vom 24.01.2017 (13 O 263/16) zu entnehmen.

Folgendes war passiert:

Der zu 70% schwerbehinderte und auf eine Begleitperson angewiesene, in Belgien ansässige Kläger war Partei eines Zivilrechtsstreits vor einem Amtsgericht in Deutschland.

Mit Verfügung vom 15.05.2014 hatte der Amtsrichter Termin auf den 23.06.2014 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers sowie dessen Ladung angeordnet. Die Geschäftsstelle führte die Ladung nicht zeitnah, sondern erst am 12.06.2014 aus; der Kläger erhielt die in Belgien zuzustellende Ladung zum Termin am 23.06.2014 schließlich erst Mitte Juli.

Am 17.06.2014 verfügte der Amtsrichter eine Umladung des Termins am 23.06.2014 auf den 21.07.2014. Hierüber wurde der Kläger durch die Geschäftstelle mit E-Mail vom 18.06.2014 mit angehängter pdf-Datei informiert. Die Betreffzeile der E-Mail enthielt lediglich den Begriff "Umladung". Der Text der E-Mail verwies lediglich auf die angehängte pdf-Datei. Der Kläger, der sich zu dem Zeitpunkt im Krankenhaus befand, rief am 20.6.2104 in der Geschäftsstelle, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er zum Termin erscheinen müsse. Der Kläger reiste daraufhin am 23.06.2014 zum aufgehobenen Termin mit einer Begleitperson an.

Der Klage des Klägers auf Schadensersatz hat das Landgericht zum Teil stattgegeben.

Die Amtspflichtverletzung liege darin, dass angesichts der einzuhaltenden Ladungsfrist von drei Tagen am 12.06.2014 überhaupt noch eine Bewirkung der vom Richter bereits am 15.05.2014 verfügten Terminsladung veranlasst worden sei. Tatsächlich hätte der Termin verlegt werden müssen. Angesichts einer Zustellung im Ausland, die die Mitwirkung des Präsidenten des Landgerichts Bamberg erforderte, sei absehbar gewesen, dass die zuverlässige Einhaltung der Ladungsfrist nicht gewährleistet gewesen sei.

Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor.

Zwar habe der Kläger mit kurzfristigen Mitteilungen per E-Mail rechnen müssen. Gleichwohl stehe nicht fest, dass dem Kläger nach Kenntisnahme der E-Mail klar sein musste, dass der Termin am 23.06.2014 aufgehoben worden sei. Dies habe sich weder aus Betreff noch dem Text der E-Mail erkennen lassen. Ob er Kenntnis vom Inhalt der pdf-Datei genommen hat, könne dahinstehen. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, das pdf-Attachment eines ihm bis dahin unbekannten Absenders zu öffnen.

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