Zum Schadenersatz wegen unterlassener Urhebernennung bei schlechter Bilderqualität rechtswidrig veröffentlichter Fotos – Urteil des OLG Brandenburg

Zum Schadenersatz wegen unterlassener Urhebernennung bei schlechter Bilderqualität rechtswidrig veröffentlichter Fotos – Urteil des OLG Brandenburg
04.03.2014587 Mal gelesen
Das Urteil des OLG Brandenburg aus dem Jahre 2009 hat an Aktualität noch nichts eingebüßt. In der damaligen Entscheidung ging es um den Zuschlag beim Schadensersatz wegen der Nichtnennung des Urhebers an unrechtmäßig veröffentlichten Bildern, deren Qualität zu wünschen ließ.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.05.2009 (Az.: 6 U 37/08) zum Schadenersatz wegen unterlassener Urhebernennung bei schlechter Bilderqualität rechtswidrig veröffentlichter Fotos .

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahre 2009 hat an Aktualität noch nichts eingebüßt. In der damaligen Entscheidung ging es um den Zuschlag beim Schadensersatz wegen der Nichtnennung des Urhebers an unrechtmäßig veröffentlichten Bildern, deren Qualität zu wünschen ließ. Gerade die unterlassene Urhebernennung ist damals wie heute aktuell.

Nicht selten wird in Fällen einer rechtwidrigen Bildernutzung im Rahmen einer Abmahnung von dem Rechteinhaber eine zusätzliche Position innerhalb der Schadensersatzforderung geltend gemacht, welche einen Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers in der Regel mit 100 % des Lizenzschadens beziffert.

In der zitierten Entscheidung war darüber zu befinden, ob dieser Zuschlag auch dann möglich ist, wenn die streitgegenständlichen Bilder von mangelhafter Qualität sind. Klargestellt wurde, dass ein Zuschlag grundsätzlich dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfacherer Lichtbilder betrifft, welche nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen oder der Verletzte die Bilder nicht als professioneller Fotograf hergestellt hat.

Die Urheberrechtsnennung ist dann schützenswert, wenn durch die Namensnennung eine Steigerung des Bekanntheitsgerades des Fotografen beabsichtigt ist und dadurch eine gewisse Werbewirkung erzielt werden kann und soll. Es geht also um einen konkreten wirtschaftlichen Wert, den sich der Urheber durch die Nennung seines Namens verspricht. Daraus ergibt sich, so die Richter, dass ein professioneller Fotograf einen Zuschlag aushandeln würde, wenn seine Bilder ohne die Nennung seines Namens veröffentlicht werden sollten um den Verlust seines Vorteils zu kompensieren.

Gerade diesen wirtschaftlichen Wert hält das Gericht für signifikant. Dieser sei bei Fotos von schlechter Qualität gerade nicht gegeben, da ein professioneller Fotograf seine Arbeit nicht mit Bilder von mangelnder Qualität bewerben würde. Damit beschieden die Richter, dass hier kein Zuschlag zum Schadensersatz vorgenommen werden könne.

Diese Entscheidung zeigt, dass der Urheberrechtsschutz grundsätzlich nur für professionelle Aufnahmen gänzlich eintritt. Andersherum heißt dies, dass bei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht an fremden Bildern stets geprüft werden sollte, ob diese überhaupt schützenswert sind. Gerade bei Auffälligkeiten sollte das umstrittene Bild genauer betrachtet werden und sodann die Veröffentlichung des Bildes von einem findigen Juristen erneut einer Prüfung im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Urheberrecht geprüft werden.

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