Zum Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation

Zum Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation
20.01.2017380 Mal gelesen
Der Bewohner eines Pflegeheims hat Anspruch auf Einsicht in die Pflegeunterlagen. Der Anspruch geht nach dessen Ableben auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit durch die Akteneinsicht das Bestehen von Schadenersatzansprüchen geklärt werden soll.

Der Bewohner eines Pflegeheims hat Anspruch auf Einsicht in die Pflegeunterlagen. Dieser geht nach dessen Ableben auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit durch die Akteneinsicht das Bestehen von Schadenersatzansprüchen geklärt werden soll. In diesem Fall wird Offenlegung der Pflegedokumentation in der Regel dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entsprechen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 26.02.2013 (VI ZR 359/11) entschieden.

Folgendes war geschehen:

Die bei der Klägerin Versicherte hatte sich bei einem Sturz im Pflegeheim der Beklagten erheblich verletzt und verstarb an deren Folgen ca. drei Wochen später im Krankenhaus.

Um Schadensersatzansprüche prüfen zu können, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Kopien der Pflegedokumentation zu überlassen, was die Beklagte ablehnte.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.

Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Dem Heimbewohner stehe grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu. Dies gebiete das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Heimbewohners. Denn die Pflegeunterlagen beträfen unmittelbar seine Privatsphäre. Der Heimbewohner habe generell ein geschütztes Interesse daran zu erfahren, wie mit ihm umgegangen wurde und welche Daten sich dabei ergeben hätten.

Zur Einsichtnahme müsse er insbesondere kein besonderes Interesse darlegen, dies ergebe sich vielmehr unmittelbar aus seinem Selbstbestimmungsrecht.

Des Einsichtsanspruch des Versicherten sei auf die Klägerin übergegangen. Ein der Einsichtnahme mutmaßlich entgegenstehender Wille der Versicherten sei nicht erkennbar.

Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspreche. Es sei davon auszugehen, dass der Bewohner eines Altenpflegeheims, der im Heim zu Schaden gekommen ist, sowohl an der Aufdeckung von Pflegefehlern als auch daran interessiert sei, dass etwaige gegen den Heimträger bestehende Schadensersatzansprüche von diesem ausgeglichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten gehen.

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