Zulässigkeit von privater Fahndung über Facebook bei schweren Straftaten

Internet, IT und Telekommunikation
27.02.2012370 Mal gelesen
Ein Kioskbsitzerin wurde von zwei Räubern überfallen und stellt die mutmaßlichen Täter über Facebook ins Netz. Ist so etwas erlaubt?

Die Besitzerin von einem Kiosk veröffentlichte unter ihrem Profil bei Facebook den folgenden Aufruf:

"Liebe Facebook Freunde,

eure Mithilfe ist gefragt, unser Kiosk . wurde gestern den 21.02.2012 um 20:30 Überfallen. Zwei Südländische Männer ca 1.90m Groß haben versucht die Kasse mit Gewalt zu öffnen. Unsere Mitarbeiterin hat von einem der Herren einen Schlag erlitten, weil sie versuchte den Laden zu Beschützen. Wir haben Bilder der Überwachungskamera wie ihr seht und werden Hinweise entsprechend Belohnen. Bitte "Teilen" damit wir viele Menschen erreichen die uns bei der Klärung helfen können.

Vielen Dank."

Auf dem abrufbaren Überwachungsvideo sind zwei maskierte Personen zu erkennen, die die Frau an der Kasse zur Seite stoßen. Dann versuchen sie mit Gewalt die Kasse zu öfnnen. Als das nicht funktioniert fliehen die Täter und entkommen.

Dass den Opfern insbesondere von schweren Strafteten an einer raschen Aufklärung gelegen ist, können wir gut nachvollziehen. Trotzdem ist die Durchführung einer Fahndung allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, deren Befugnisse unter anderem in § 131a StPO und § 131b StPO geregelt werden. Dort ist auch genau geregelt, wer eine Personenfahndung anordnen darf. Denn nur auf diese Weise werden die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter gewahrt. Ansonsten besteht zudem die Gefahr, dass auch Unschuldige vor der Öffentlichkeit bloßgestellt werden. Von daher sollten derartige Überwachungsvideos der Polizei übergeben werden.

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