Zugangsvermutung | Steuerpflichtiger muss Abweichung beweisen (FG)

Steuern und Steuerstrafrecht
04.02.20101549 Mal gelesen

Macht ein Steuerpflichtiger bei einem Einspruch geltend, dass Bescheid- und Zugangsdatum wesentlich voneinander abweichen und dass er deshalb die Einspruchsfrist eingehalten habe, muss er zu Beweiszwecken den Briefumschlag der Behörde aufbewahren (FG Düsseldorf v. 2.8.2006 - 5 K 2791/05 U).

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bietet die unmittelbare computergestützte Versendung eines Steuerbescheids durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung mittels einfachen Briefes generell die Gewähr dafür, dass das maschinelle Bescheiddatum und der Absendetag übereinstimmen und stellt insoweit einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Anscheinsbeweis dar. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbehörde oder ein abweichender Eingangsvermerk reicht nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Nach bislang geltender Auffassung lag die Beweislast für den Zugang bei einer einfachen Postsendung bei der Finanzverwaltung. Umso mehr muss nunmehr auf eine fristgerechte Einlegung von Einsprüchen geachtet werden.