Zu viel gesurft - Arbeitgeber darf kündigen - LAG Berlin-Brandenburg, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15

Arbeit Betrieb
17.03.2016197 Mal gelesen
Der private Klick ins Internet geht auch vom Arbeitsplatz-PC aus. Die Verführung ist enorm. „Das merkt doch keiner“, mag mancher denken. Aber wenn es der Chef dann doch merkt? Dann ist der Arbeitsplatz in Gefahr, aber hallo! Gut, wofür gibt es Datenschutz? Nun, nicht für jeden ...

Der Fall: Arbeitgeber A. hatte Arbeitnehmer N. einen "Dienstrechner" überlassen. Die private Internetnutzung erlaubte er nur für Ausnahmefälle und in den Arbeitspausen. N. fiel des Öfteren durch üppige Webnutzung auf. A. wertete ohne N.'s Zustimmung den Browserverlauf des Rechners aus. Von 30 Arbeitstagen war N. zeitmäßig etwa fünf Tage privat online - und dann fristlos draußen.

Das Problem: Nach unserer Rechtsordnung dürfen Beweise, die sich der Beweisführer widerrechtlich besorgt hat, nicht verwertet werden. Das kann beispielsweise bei einem Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen sein. Aber auch Datenschutz kennt Grenzen. So ist die Verwertung von Daten ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig, wenn es um Missbrauchskontrolle geht.

Das Urteil: Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist wirksam. Der Arbeitgeber war berechtigt, den Browserverlauf im Arbeitsplatz-PC auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters auszuwerten. Ihm standen im konkreten Fall keine anderen Mittel zur Verfügung, die weniger einschneidend waren (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016 - 5 Sa 657/15).

Die Konsequenz: Das Urteil aus der Hauptstadt ist kein Freibrief für endloses Schnüffeln. Es ist das Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung. Wer in erheblichem Maße bezahlte Arbeitszeit missbraucht, kann nicht darauf vertrauen, die Spuren seines widerrechtlichen Handelns mit Hinweis auf das Datenschutzgesetz verwischen zu dürfen. Da gehen dann mal die Belange des Arbeitgebers vor.