Zu den berufsrechtlichen Grenzen für eine zulässige Rechtsanwaltswerbung

Zu den berufsrechtlichen Grenzen für eine zulässige Rechtsanwaltswerbung
08.02.2017229 Mal gelesen
Werbung mit Leichen oder High Heels könnte eine schlechte Idee sein

Der AGH NRW hat mit Beschluss vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) über die Zulässigkeit von mehreren bebilderten Werbeanzeigen eines Rechtsanwalts  und die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden.

Alle Anzeigen enthielten den Hinweis "Mitglied der A Gruppe".

Dieser Hinweis sei unzulässig, so das Gericht. Zum einen erschließe sich dem Leser nicht, worum es sich bei der A-Gruppe handele, noch vermöge er zu erkennen, welche konkrete Vorteil sich aus dieser Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ergeben könne.

Zudem bestehe die A-Gruppe nach Auskunft des antragstellenden Rechtsanwaltes lediglich aus ihm selbst und zwei haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter ebenfalls er selbst. Durch das Aufsetzen mehrerer Hüte könne man aber seine Leistungsfähigkeit nicht multiplizieren, so das Gericht.


Eine der Anzeigen warb für Beratung bezüglich arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz mit zwei Textblasen "Diskriminierung am Arbeitsplatz?" und "Kündigungsschutz?". Abgebildet war zudem das Bein einer mit knielangem Rock bekleideten Frau abgebildet, die auf einem Tisch steht und mit einem ihrer High Heels auf die auf dem Tisch liegenden Krawatte eines jungen Mannes tritt, der an dem Tisch sitzt und zu ihr hochschaut.

Diese Werbung sei unsachlich und daher unzulässig. Erkennbar diene der nackte Unterschenkel der Frau mit High Heels als Blickfang. Zudem suggeriere das Bild, dass in erster Linie Männer von Diskriminerung am Arbeitsplatz sowie Kündigung bedroht seien. Ob dies ironisch gemeint sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei die Anzeige reißerisch und ohne jeglichen Informationsgehalt.

Eine weitere Anzeige zeigte neben zwei Textblasen "Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zum Fachanwalt! und "Kommen Sie rechtzeitig zu mir!" zwei nackte Füße, die unter einer Bettdecke hervorschauen; an einem großen Zeh hängt ein Namensanhänger.

Auch diese Werbung sei unsachlich, da sie keinen Informationsgehalt habe und lediglich reißerisch sei. Unerheblich sei die Behauptung des Antragstellers, das Bild der Anzeige zeige keine Leiche, sondern einen Patienten, der zur Operation vorbereitet werde. Wenn dies das Ziel des Antragstellers gewesen sei, habe er es verfehlt. Ein angemessener Zusammenhang zwischen Anzeige und Werbung um Mandate sei nicht erkennbar.

Eine dritte Anzeige mit dem "Deutschland braucht die Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir.gemeinsam" zeigte das Bild eines vielleicht zehnjährigen dunkelhaarigen und dunkeläugigen Mädchens am Rande von Bahnschienen vor dem Hintergrund mehrerer Flüchtlingsgruppen.

Das in der Anzeige abgebildete Flüchtlingskind habe mit den vom Antragsteller angebotenen Rechtsdienstleistungen nicht das geringste zu tun, so das Gericht. Dieser arbeite nicht etwa im Ausländer- oder Asylrecht, sondern als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht.

Die Textzeile "helfen wir...gemeinsam" sei unangebracht wie die Zusage, 10% des von Rechtsschutzversicherungen gezahlten Honorars an Hilfsorganisationen für jugendliche Flüchtlinge spenden zu wollen. Es gehe allenfalls nebenbei darum, Flüchtlingen zu helfen. In erster Linie sei die Absicht, Mandanten anzulocken und in deren Augen "gut dazustehen". Ginge es dem Antragsteller um die Unterstützung von Flüchtlingsarbeit, würde er einfach spenden.

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