ZPÜ – Auskunfts- und Vergütungsansprüche – Wer muss zahlen?

ZPÜ – Auskunfts- und Vergütungsansprüche – Wer muss zahlen?
24.02.20151101 Mal gelesen
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) fordert Händler, Importeure und Hersteller von Speichermedien zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Geräteabgabe auf.

Zur Sicherung der fragwürdigen Ansprüche versucht die ZPÜ zudem, die Händler eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung der Ansprüche unterschreiben zu lassen.

Aufforderungsschreiben der ZPÜ - Was sollen Händler von Speichermedien davon halten?

Das Aufforderungsschreiben der ZPÜ ist lediglich ein unverbindliches Angebot. Dieses muss von den Händlern und Herstellern nicht angenommen werden.

Die ZPÜ selbst erklärt auf ihrer Internetseite:

"Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Tarifen der Verwertungsgesellschaften um für die betroffenen Importeure, Hersteller und Händler unverbindliche Angebote handelt, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. In der Praxis erfolgt eine solche Überprüfung der Tarife in sämtlichen Fällen und es ist damit zu rechnen, dass erst nach Abschluss dieser Überprüfung die dann von den Gerichten festgesetzte Vergütung bezahlt wird."

Wer muss an die ZPÜ zahlen?

  • 54 ff Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Urheber eines Werkes gegen den Hersteller und Händler von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung hat.

Mit anderen Worten hieße dies:  Alle Händler, die mit PCs, USB-Sticks, Smartphones, CD-Brennern, DVD-Brennern und Co. handeln müssen zahlen. Oder doch nicht?

  • 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

Die Anspruchsgrundlage, auf die sich die ZPÜ beruft ist, die nationale Vorschrift des § 54b - Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs. Fraglich ist, ob die Regelung des § 54 b UrhG auch europarechtskonform ist, da die ZPÜ die Abgaben rein gerätebezogen einfordert und nicht danach differenziert, wer die Geräte und Speichermedien für welche Zwecke nutzt.

Dies ist noch nicht abschließend entschieden. Es könnte also sein, dass die deutsche Anspruchsgrundlage für die Gebührenerhebung nicht mit dem geltenden Europarecht vereinbar ist. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf die möglichen Gebühren schon dem Grunde nach nicht besteht, jedenfalls solange nicht eine nationale Regelung geschaffen wird, die europarechtskonform ist.

Höhe der Forderung der ZPÜ

Unterstellt, die ZPÜ hätte einen Anspruch darauf, die Geräteabgaben einzufordern, so stellt sich die Frage nach der Höhe der Forderungen. Die ZPÜ erhebt in der Regel einen pauschalierten Vergütungssatz pro Gerät.

Beispiel:  Tablets = 15,1875 Euro (Stand Dezember 2013) pro Tablet. Hinzu kommt eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Ein Händler, der 3.000 Tablets in den Verkehr gebracht hat, würde von der ZPÜ demnach mit einer Kostenforderung von in Höhe von 48.751,875 Euro konfrontiert.

Wie sollten Händler und Hersteller reagieren?

Wir raten unseren Mandanten zunächst an, keinesfalls den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterschreiben oder unbedarft Auskünfte erteilen, da die Abgaben wohl sehr viel geringer zu bemessen sind, als dies die ZPÜ in ihren Schreiben fordert.

In nächsten Schritt prüfen wir sodann, für welche Geräte eine mögliche Vergütungspflicht besteht und welche Geräte aus der Berechnung herausgenommen werden können. Zudem prüfen wir für unsere Mandanten, ob und ggfls. welche Auskünfte gegenüber der ZPÜ gemacht werden müssen, um kostenintensive Klageverfahren zu vermeiden.

Es kann also viel Geld gespart werden.

Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

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