Zivilrechtliche Folgen beim Tod eines Gesellschafters

Zivilrechtliche Folgen beim Tod eines Gesellschafters
13.08.2014744 Mal gelesen
Die zivilrechtlichen Folgen des Ablebens eines Gesellschafters hängen maßgeblich von der Art der Gesellschaft und den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen ab.

Während Gesellschafter einer Personengesellschaft umfangreiche Regelungen zur Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen treffen können, ist die Regelungskompetenz im Kapitalgesellschaftsrecht begrenzt.

1. Personengesellschaften

Verstirbt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wird die GbR aufgelöst und liquidiert, d. h. die Verbindlichkeiten werden bezahlt und das verbleibende Gesellschaftsvermögen wird unter den Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters aufgeteilt.

Verstirbt der Gesellschafter einer oHG, scheidet er aus der oHG aus und die anderen Gesellschafter führen die Gesellschaft ohne ihn fort. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters erhalten eine von der oHG zu zahlende Abfindung.

 Bei der Kommanditgesellschaft ist zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, und den nur beschränkt haftenden Kommanditisten zu unterscheiden. Verstirbt ein Komplementär, scheidet er aus der KG aus und seine Erben erhalten eine von der KG zu zahlende Abfindung. Stirbt hingegen ein Kommanditist, geht sein Gesellschaftsanteil auf seine Erben über. Die KG wird mit den Erben fortgeführt.

Da die gesetzlichen Regelungen den Interessen der Gesellschafter regelmäßig nicht entsprechen, finden sich in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften häufig abweichende Vereinbarungen. So einigen sich die Gesellschafter z. B. auf "einfache Nachfolgeklauseln", wonach beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgeführt wird. Üblich sind ferner "qualifizierte Nachfolgeklauseln", aufgrund derer die Gesellschaft nicht mit allen, sondern nur mit bestimmten Erben (z. B. nur mit Abkömmlingen) fortgeführt wird. Unter Freiberuflern verbreitet sind die "gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln", wonach der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf eine konkret im Gesellschaftsvertrag benannte Person, die nicht notwendigerweise Erbe sein muss, übergeht. Schließlich können die Gesellschafter die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils auch ausschließen mit der Folge, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters keinen Anteil, sondern nur einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erben.

2. Kapitalgesellschaften

Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind - unabhängig, welche Vereinbarungen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag getroffen haben - frei vererblich. Anders als Gesellschafter einer Personengesellschaft können sich Gesellschafter einer GmbH also nicht vor dem Eintritt der Erben eines verstorbenen Gesellschafters in die GmbH schützen. Das heißt jedoch nicht, dass sie die Gesellschaft mit jedem Erben fortsetzen müssen. Durch vertragliche Regelungen können sie sich das Recht zur Einziehung von Anteilen "unerwünschter Nachfolger" gegen Zahlung einer Abfindung vorbehalten. 

3. Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag

Unabhängig davon, ob man Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, sollte man seine letztwilligen Anordnungen im Testament dringend auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen abstimmen. Denn je nach dem, ob man von den übrigen Gesellschaftern "erwünschte" oder "unerwünschte" Nachfolger bestimmt, gefährdet man die Liquidität und damit die Existenz der Gesellschaft. Dieselbe Gefährdungslage entsteht, wenn man - z.B. aus Scheu vor der Verantwortung - kein Testament errichtet und aufgrund der dann geltenden gesetzlichen Erbfolge von "unerwünschten" Nachfolgern beerbt wird.

4. Fazit

Um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern, sollte jeder Gesellschafter - frühzeitig - eine auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgestimmte letztwillige Verfügung errichten.

Ich helfe Ihnen gern.

Siegrid Lustig, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover