Zeugnissprache – Verschlüsselte Formulierungen sind unzulässig

Zeugnissprache – Verschlüsselte Formulierungen sind unzulässig
28.02.2013532 Mal gelesen
Gegen verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis kann und sollte sich ein Arbeitnehmer wehren. Denn das Arbeitszeugnis ist die Eintrittskarte für die nächste Arbeitsstelle. Doch es ist nicht immer leicht Codes zu erkennen. Dies zeigt auch folgender vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidender Fal

Steckt in folgender Formulierung ein verborgener Code?

"Wir haben den X als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der X war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Dies nahm ein Mitarbeiter an und beanstandete die Formulierung vor dem Bundesarbeitsgericht. Er meinte die Formulierung "kennengelernt" drücke aus, dass er gerade nicht motiviert und einsatzbereit war. Dies wollte er nicht akzeptieren und ging gerichtlich gegen das Arbeitszeugnis vor.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Zeugnisformulierung eine unzulässige Verschlüsselung darstellt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts widersprachen der Ansicht des Arbeitnehmers. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts könne man aus der beanstandeten Formulierung nicht ihr Gegenteil entnehmen. Die Wendung "wir haben den X als . kennengelernt" sei in Zeugnissen durchaus üblich. Es handle sich dabei nicht um ein unzulässiges Geheimzeichen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10)

Das Arbeitszeugnis entscheidet nicht selten darüber, ob ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Die berufliche Zukunft kann von einer einzelnen sprachlichen Wendung im Zeugnis abhängen. Achten Sie deshalb auf die genauen Formulierungen in Ihren Zeugnissen. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch zum Thema Zeugnissprache, beraten und vertreten die Rechtsanwälte der Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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