Zeugen vernehmen

Strafrecht und Justizvollzug
04.12.20143087 Mal gelesen
In ca. 80% aller Verfahren vor dem Zivilgericht und in vielleicht 95% (gefühlt) der Strafverfahren sind Zeugen das Beweismittel der ersten Wahl. Mit den Zeugen stehen und fallen die Prozesse.

In ca. 80% aller Verfahren vor dem Zivilgericht und in vielleicht 95% (gefühlt) der Strafverfahren sind Zeugen das Beweismittel der ersten Wahl. Mit den Zeugen stehen und fallen die Prozesse.

Zu den Zeugen sollen auch die Sachverständigen gezählt werden, welche Zeugnis und Wissen über ein spezielles Sachgebiet in den jeweiligen Prozess transportieren.

 

Doch wie soll man mit den Zeugen vor Gericht umgehen?

 

Dazu soll unter Ziffer 1 zunächst in das Problem eingeführt werden, und unter Ziffer 2 einige Tipps zum richtigen Umgang mit dem Zeugen erläutert werden.

 

1)

In der Juristenausbildung gibt es keine eigene Ausbildung wie man mit Zeugen umgehen soll oder muss. Der eine oder andere Richter, Staats- und Rechtsanwalt eignet sich ein bestimmtes "Wissen" über die Jahre selbst an. Mit ein bisschen Glück bekommt man von dem einen oder anderen Ratschläge oder Tipps.

In den letzten Jahren werden verschiedene Seminare zur Zeugenbefragung angeboten. Der Markt hat das Thema für sich entdeckt. Tatsächlich hinkt die deutsche Rechtspflege den psychologischen Erkenntnissen, welche bei der Polizei, dem BND und Verfassungsschutz am besten geschult worden sind, um Jahrzehnte hinterher. Was heute so neu und fortschrittlich an Fortbildungen angeboten wird, ist tatsächlich ein "alter Hut!". Grundsätzlich ist ein "alter Hut" nichts Schlechtes, in der Regel sogar bequemer. Wenn dies aber dazu führt, dass der Gebrauch alter Regeln dem Mandanten massiv schadet, dann hört der Spaß auf.

 

Im Rahmen einer Beweisaufnahme vor einem Gericht soll die Wahrheit herausgefunden werden. Tatsächlich kann aber nur eine prozessuale Wahrheit durch die jeweiligen Schreiben und Akteninhalte sowie die Zeugenaussagen produziert werden.

 

Im Rahmen der Befragung in der Verhandlung sollen dann die Zeugen erzählen, wie es gewesen ist. In der Regel wird dann von den Zeugen das wiederholt, was Sie bereits gegenüber Kläger, Beklagten oder Polizei usw. schon erklärt haben. Mit anderen Worten: Das schriftlich Vorliegende wird noch einmal wiederholt und - schwupps - fertig ist die Wahrheit.

 

Richtern und Anwälten werden in diesem Zusammenhang immer wieder so genannte "goldene Regeln der Vernehmung" an die Hand gegeben.

Eine dieser goldenen Regeln lautet:

 

1. Interesse

Hören Sie interessiert zu. Je weniger Sie reden, desto mehr erfahren Sie.

 

oder

 

2. Lob

Loben Sie die Auskunftsperson, wenn Sie Informationen erhalten.

 

Diese Regeln entstammen allein der richterlichen Praxis "die Wahrheit" - und zwar die richterliche Wahrheit - zu erforschen. Dementsprechend hat das Gericht den Zeugen jeweils aufzufordern einen freien, ununterbrochenen Bericht über das abzugeben, was der Zeuge noch in Erinnerung hat. Erst danach sind nötigenfalls konkrete Fragen an den Zeugen zu richten.

 

Eine solche Befragung macht nur dann Sinn, wenn der Zeuge für den Mandanten aussagt. Hier wäre es fehlerhaft, wenn der Zeuge in die Unglaubwürdigkeit befragt wird.

 

2)

Einen Zeugen, der gegen den Mandanten aussagt, offen zu befragen dürfte nach der hier vertretenen Ansicht einen anwaltlichen Kunstfehler darstellen. D.h., mit offenen Fragen kann der Zeuge dort hinsichtlich etwaiger, noch unbekannter Randgebiete befragt werden. Denn mit der offenen Frage (Wer?, Wie?, Wo?, Was?, ggf. Warum?) soll der Zeuge einen Sachverhalt erzählen. Mit der offenen Frage sucht man nach Antworten, mit denen man einen Zeugen in Widersprüche verwickeln kann.

 

Man sollte auch Folgendes bedenken:

Insbesondere bei Strafsachen oder Schmerzensgeldangelegenheiten hat der Mandant in der Regel das Problem, dass ihm nicht geglaubt wird, weil er versucht sich einer Strafe oder einer Zahlungspflicht zu entziehen. Durch den jeweils vorgebrachten Sachverhalt steht der Mandant jeweils bereits in einem schlechten Licht dar. Seine Glaubwürdigkeit hängt - insbesondere im Strafprozess - von der Glaubwürdigkeit seines Verteidigers/Vertreters ab. Macht der Verteidiger/Vertreter einen guten Eindruck durch eventuelle vorbereitende Schriftsätze und durch sein Auftreten, dann steigert dies die Glaubwürdigkeit des Mandanten ungemein.

 

Daraus folgt, dass der Verteidiger bei der Vernehmung den Eindruck von Freundlichkeit erwecken sollte. Das heißt: Lächeln, Augenkontakt halten (nicht starren!), den Zeugen in Sprache und Verhalten spiegeln. Das führt dazu, dass man eine Übereinstimmung herstellen kann, die "Rapport" genannt wird.

 

Mit Freundlichkeit ist aber nicht gemeint:

"Guten Tag Frau Schmitz. Ich hoffe, dass Sie heute gut zum Gericht gefunden haben und bei diesem scheußlichen Regen nicht allzu nass geworden sind. Ich will Ihnen kurz noch ein paar Fragen zu dem stellen, was Sie gerade berichtet haben. Es dauert nicht lang. Ist das in Ordnung? ."

 

Wie scheußlich.

Solche Sachen müssen bereits vor der Verhandlung im small talk erledigt werden. Dort stellt sich der Rechtsanwalt kurz vor und stellt ein paar Fragen, die nicht zum Verhandlungsthema gehören, damit eine generell positive Atmosphäre geschaffen wird.

 

Nein, bei der Zeugenbefragung in der Verhandlung geht es gleich los:

 

"Frau Schmitz, ich möchte Ihnen jetzt zur Unfallregulierung durch Ihren Anwalt nach dem Unfall vom . ein paar Fragen stellen, in Ordnung?"

 

"Frau Schmitz, ich möchte Ihnen jetzt ein paar Fragen dazu stellen, was Sie gesehen haben, als Sie die Bar ,Zum Anker' verließen, in Ordnung?"

 

Eine solche Überleitung ist notwendig, um dem Gericht (!) mitzuteilen, über was jetzt im Hinblick auf den zu erbringenden Beweis gesprochen werden soll. Eine solche Überleitung stellt zum einen eine Überschrift dar, und zum anderen kann darauf im Rahmen wiederholter Zusammenfassungen immer wieder zurückgegriffen werden.

 

Auf jeden Fall sollte man - soweit es nicht um neues Randgeschehen geht - selbst nur noch geschloss befragen. Unter einer geschlossenen Befragung versteht man eine Frage, welche nur noch mit >> Ja oder >> Nein beantwortet werden kann. Das ist umso wichtiger, je mehr man sich dem zentralen Punkt der Befragung nähert, also dort, wo es um das Sein oder Nichtsein der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen geht.

 

Oben wurde beschrieben, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten seine Glaubwürdigkeit zur Verfügung stellen muss. Einen günstigen Eindruck kann der Rechtsanwalt bei einer für den Mandanten negativen Geschichte aber nur dann transportieren, wenn der Zeuge "blöd aussieht".

Das ist wie bei einer Waage:

 

Zeuge glaubwürdig   -->    Geschichte des Rechtsanwalts unglaubwürdig

 

Zeuge unglaubwürdig   -->    Geschichte des Rechtsanwalts glaubwürdig

 

Je mehr der Zeuge erzählen kann, desto glaubwürdiger ist er. Je mehr der Rechtsanwalt an Mandanten-Geschichte transportieren kann, desto unglaubwürdiger wird der Zeuge.

 

Deshalb wird im Rahmen der Anwaltsfrage nichts mehr erforscht. Der Anwalt hat die Wahrheitsversion bereits von seinem Mandanten erzählt - und nach Abgleich mit dem jeweiligen Gegenvorbringen - bekommen. Das ist seine Wahrheit. Diese Wahrheit gilt es zu transportieren.

Es verbieten sich somit offene Fragen auf einem Gebiet, welches bereits durch das Gericht abgearbeitet worden ist!

Hier soll nichts mehr vom Zeugen "erfahren" werden, sondern der Zeuge soll die Mandantenversion bestätigen. Und wenn er sie nicht bestätigt, dann ist er in den Widerspruch zu befragen. Hält der Zeuge einer solchen Befragung nicht Stand, dann ist seine Aussage für die (prozessuale) Wahrheitsfindung nicht geeignet.

 

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