YouTube-Videos können Schleichwerbung sein: Teure Abmahnungen drohen!

Internet, IT und Telekommunikation
28.03.2014289 Mal gelesen
Inwieweit sind YouTube-Videos als illegale Schleichwerbung anzusehen und welche Konsequenzen sind damit für Unternehmen verbunden? Dies beantwortet Rechtsexperte Christian Solmecke im nachfolgenden Interview. Unternehmen sollten aufpassen. Ansonsten müssen sie mit kostspieligen Abmahnungen sowie mit saftigen Bußgeldern rechnen.

Wann sprechen wir bei YouTube-Videos von Schleichwerbung?

"Von Schleichwerbung kann vereinfacht gesagt immer dann gesprochen werden, wenn Werbung und redaktioneller Inhalt miteinander vermischt werden, ohne dass dies kenntlich gemacht wird. Geregelt wird das im Telemediengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), dort heißt es, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein muss. Darüber hinaus regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG), dass es unlauter ist, wenn der "Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert wird". Außerdem ist noch der Rundfunkstaatsvertrag von YouTubern zu beachten (§ 58 Abs. 1 RStV), dort heißt es: "Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein."

Dieses Prinzip gilt für YouTube Beiträge genauso wie für Blogbeiträge oder Inhalte in Sozialen Netzen. Klare Anhaltspunkte für eine Werbung sind dann geben, wenn YouTuber größere Zahlungen für die Erwähnung von Produkten erhalten oder YouTube-Videos nur produziert wurden, um darin entsprechende Produkte eines Unternehmens zu platzieren."

Gelten in YouTube-Videos dieselben Regeln, wie im normalen Fernsehen?

"Für das Fernsehen regelt der Rundfunkstaatsvertrag ganz klar, wann und in welchem Rahmen Produktplatzierungen möglich sind. Auf eine Produktplatzierung ist z.B. zu Beginn, nach einer Werbeunterbrechung und zum Ende einer Sendung eindeutig hinzuweisen. Diese strengen Regeln gelten jedoch zunächst nur für Fernsehsendungen und nicht etwa für Computerspiele oder Kinosendungen. Insofern wird von einigen Juristen die Auffassung vertreten, im Kino reiche es aus, nach dem Film im Abspann auf konkrete Produktplatzierungen hinweisen. YouTubern, die Geld für die Erwähnung von Produkten erhalten, ist ein solcher Hinweis unbedingt anzuraten, optimalerweise schon zu Beginn des Clips. Spannend wird es dann, wenn ein YouTube Video als "fernsehähnlich" eingestuft wird. Dann können die genannten strengen Vorschriften gem. § 58 Abs. 3 RStV auch für YouTuber gelten. Vieles spricht dafür, mit der Konsequenz, dass ein Großteil der Clips mit Produktplatzierungen illegal wäre. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht."

Welche Bußgelder drohen Schleichwerbern?

"Zunächst einmal drohen Abmahnungen, die schnell einige tausend Euro kosten können sowie Unterlassungsforderungen. Doch auch die Aufsichtsbehörden können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verlangen. Davon wird aber oft erst bei mehrfachen Verstößen Gebrauch gemacht. In den meisten Fällen sind die Verträge zwischen einem Unternehmen, das seine Produkte in YouTube Clips platzieren möchte und dem YouTuber bzw. dem dahinter stehenden Netzwerk jedoch geheim, so dass die Wenigsten erwischt werden."

Gab es schon einmal einen ähnlichen Fall?

"Die berühmteste Entscheidung in diesem Zusammenhang ist das BGH Urteil "Feuer, Eis & Dynamit I" vom 06.07.1995 (Az. I ZR 58/93). In dem Film wurden zahlreiche Produkte (Skier, Fahrräder, Getränke) in den Vordergrund gestellt. Bezahlt hatten dafür die Hersteller und finanzierten damit ein Fünftel des gesamten Films. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei solchen Zahlungen "von erheblichem Gewicht" von einer gezielten Werbemaßnahme auszugehen ist, die auch als solche hätte kenntlich gemacht werden müssen. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf YouTube Videos Anwendung finden. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Gerichte YouTube Videos als "fernsehähnlich" einstufen, sind die Regeln für YouTuber sogar strenger als bei der Produktion von Kinofilmen!"

Was ist mit einer Beauty-Bloggerin, die Schminke von einem Produzenten bekommt. Ist das dann schon Schleichwerbung?

"Hierbei handelt es sich um eine kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen. Diese ist erst dann eine kennzeichnungspflichtige Produktplatzierung, sofern der Wert der Produktbeistellung 1.000 Euro nicht überschreitet. Die Beauty-Bloggerin muss ihr Video also nicht kennzeichnen. Wichtig ist aber auch, dass sie sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lässt und bei einer Produktbewertung ehrlich ihre Meinung äußert. Ist die Bloggerin z.B. zur positiven Berichterstattung verpflichtet, stellt dies wieder eine illegale Schleichwerbung dar."

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