Klage der Gema
Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Gema wegen unrechtmäßiger Verbreitung von Musiktiteln. Mit der Klage gegen Youtube sollten Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen auf dem Portal geltend gemacht werden.
YouTube als Plattform oder Musikdienstleister?
Die Gema sah Youtube hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen als verantwortlich an, da Youtube die Videos nicht nur als technischer Dienstleister bereitstelle, sondern wie ein Musikdienst verwerte und mittels Werbeeinnahmen erhebliche Einnahmen generiere. Daher müsse Youtube auch wie ein Musikdienstleister Lizenzen erwerben und könne nicht auf die Uploader verweisen. Im Bereitstellen der Videos sei ein faktisches Verwerten zu sehen.
Dem stimmte schon das LG München in einer Entscheidung aus 2015 nicht zu. In einem Urteil vom 28.01.2016 bestätigte das OLG München nun das Urteil des Landgerichts und wies die Klage der Gema zurück. YouTube sei nicht als Musikdienstleister, sondern lediglich als technischer Dienstleister oder Plattform zu kategorisieren. Das Einstellen von Videos und die damit verbundene Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit geschehe in einem automatisierten Vorgang, der ohne das Zutun von YouTube ablaufe .YouTube stelle somit lediglich die Werkzeuge zur Verfügung, die eigentliche Urheberrechtsverletzung hingegen gehe von den Nutzern aus.
Fazit:
Die Entscheidung spricht sich, wie auch das Urteil des LG Münchens dafür aus, Youtube lediglich als eine Plattform anzusehen und nicht wie Musikdienstleister zu behandeln. Von eben dieser Abgrenzung hängt in diesem Fall der Haftungumfang YouTubes ab. Der Rechtsstreit scheint mit dem Urteil jedoch noch nicht beendet zu sein. GEMA-Justiziar Tobias Holzmüller erklärte: "Wir werden die Urteilsgründe eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen".
OLG München 28.01.2016 Az.: 29 U 2798/15
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