XING-Kontakte: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des früheren Arbeitgebers?

Arbeit Betrieb
28.09.20133211 Mal gelesen
Darf ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung und dem Wechsel zur Konkurrenz noch über XING-Kontakte zu ehemaligen Arbeitskollegen und Geschäftspartnern des Unternehmens verfügen? Ein Arbeitgeber sah dies als Verrat von Geschäftsgeheimnissen und wollte hiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken.

Vorliegend war eine Arbeitnehmerin bei einem großen Softwareunternehmen als Beraterin tätig. Noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte sie ein Profil bei XING angelegt, das sie fortan weiter pflegte. Neben vielen privaten Kontakten trug sie dort auch mehrere ihrer Kollegen und Geschäftspartner als Kontakte ein-woran sich zunächst niemand störte.

Nachdem sie selbst ihre Stelle gekündigt und zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt hatte, gab es Ärger. Der frühere Arbeitgeber schickte ihr etwa 6 Monate später eine Abmahnung zu. Er verlangte, dass sie diese Kontaktdaten über ihre früheren Kollegen sowie Geschäftspartner des Unternehmens nicht mehr verwendet. Außerdem forderte er von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als sie sich weigerte, beantragte der frühere Arbeitgeber den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er begründete das damit, dass es sich bei diesem XING-Kontakten um Geschäftsgeheimnisse handeln würde. Diese dürfe die frühere Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigung nicht mehr verwenden.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies jedoch die Verfügungsklage mit Urteil vom 24.1.2013 (Az. 29 Ga 2/13) ab.

Das Gericht entschied, dass sich die frühere Mitarbeiter durch Beibehaltung ihre Kontakte bei XING kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verschafft hat.

XING: Kontaktaufnahme im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erforderlich

Zwar kann es sich auch bei XING gespeicherten Daten von Kunden um Betriebsgeheimnisse in diesem Sinn handeln. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kontaktaufnahme im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erfolgt ist. Dies muss der frühere Arbeitgeber darlegen und im Zweifel auch nachweisen.

Arbeitskollegen sind keine "Kunden"

Bei den XING-Kontakten zu Arbeitnehmern des früheren Arbeitgebers scheitert dies bereits daran, dass diese zum Zeitpunkt des Kontaktaufbaus um Arbeitskollegen handelte. Diese können nicht mit Kunden gleichgesetzt werden.

Geschäftspartner: Kontaktaufnahme muss für Arbeitgeber erfolgen

Hinsichtlich der Geschäftspartner des ehemaligen Arbeitgebers würde eine Kontaktaufnahme nur dann im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen, wenn sie im Rahmen der geschuldeten Tätigkeit aus dem Arbeitsvertrag erfolgt wäre und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten. Dies ist hier jedoch nicht einmal vom Arbeitgeber dargelegt worden. Nicht auszuschließen ist etwa, dass es sich um zufällige Kantinenbekanntschaften handelt. Aus diesem Grunde hat die frühere Mitarbeiterin durch ihre Kontaktpflege bei Xing keine Geschäftsgeheimnisse verletzt.