Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Schadenersatzrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014285 Mal gelesen
Eigentumsverletzung durch in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten (§§ 832, 839 BGB)

Grundlagen

Nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass unter den Voraussetzungen, dass ein Aufsichtsbedürftiger, für den eine Aufsichtspflicht besteht, einem Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt hat, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat und dass zwischen der Verletzung der Aufsichtspflicht und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Gegen beide Vermutungen steht dem Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis offen. Beim Amtshaftungsanspruch des § 839 BGB ist eine derartige Beweislastverteilung gesetzlich nicht geregelt.


Aktuelles BGH AZ III ZR 226/12

In einer Entscheidung vom 13.12.2012 (AZ III ZR 226/12) hat der BGH festgestellt, beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter (hier ein vor der Kindertagesstätte stehendes Kraftfahrzeug durch Steinwurf), komme dem Geschädigten, der gegenüber einer Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die gesetzliche Vermutung der schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zugute. Demgegenüber könne gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB der Aufsichtspflichtige den Entlastungsbeweis führen.

Der BGH hat in einer älteren Entscheidung vom 15.03.1954 (BGHZ 13, 25) eine Anwendung des § 832 BGB und des dort geregelten Entlastungsbeweises bei einem Zusammentreffen mit einem Anspruch aus § 839 BGB abgelehnt (vgl. auch Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 839 BGB, Rdnr. 3). In der neuen Entscheidung vom 13.12.2012 gibt der BGH diese Rechtsprechung auf. Der Senat führt aus, die Geltung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung sei sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsichtspflichtverletzung sprächen dort dieselben Gründe wie im Bereich der privatrechtlichen Haftung. Es entspreche dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat. Dagegen sei dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung häufig nicht möglich, da er regelmäßig nicht weiß, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflichten im Einzelfall ergriffen bzw. unterlassen wurden. Gegen eine Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung könne schließlich nicht die in § 839 Abs. 1 S. 2, S. 2 und 3 BGB bestimmten gesetzlichen Haftungsprivilegien des Amtsträgers angeführt werden. Sie weisen nach Inhalt und Grund keinen Zusammenhang mit der Beweislastregel des § 832 BGB auf.