Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Krankenversicherungsrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014200 Mal gelesen
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages Besonderheiten bei der Pflichtversicherung gemäß § 193 Abs. 3 S. 1 VVG

Zur Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, hat der BGH in einem Urteil vom 12.09.2012 (VersR 2012, 1375) festgestellt, die Kündigung werde erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherer beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer komme nicht in Betracht. Der Senat stellt auf die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG ab, wonach die Kündigung erst wirksam wird, wenn der VN nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (OLG Karlsruhe, VersR 2012, 311; LG Karlsruhe, VersR 2012, 53; AG Aachen, VersR 2011, 1131; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 205, Rdnr. 43). Der Ansicht, die ohne gleichzeitigen Nachweis ausgesprochene Kündigung sei zunächst schwebend unwirksam und werde mit Vorlage des Nachweises über eine Anschlussversicherung rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam (AG Baden-Baden, VersR 2010, 1027; Erdmann, VersR 2010, 1027; Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 205, Rdnr. 22) folgt der Senat nicht. Gegen diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut des § 205 Abs. 6 S. 2 VVG, wonach die Kündigung "erst wirksam" wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Vielmehr spreche gegen eine Rückwirkung ferner, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran habe, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird ihm erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und möglicherweise dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis für die Anschlussversicherung vorgelegt, so wäre er für diese Schwebezeit dem Risiko ausgesetzt, zwischenzeitlich dem VN erbrachte Leistungen infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht oder nur erschwert zurückfordern zu können. Demgegenüber sei die rechtzeitige Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises ein Umstand, für den der VN zu sorgen hat. Die Gefahr des Bestehens einer zeitweisen Doppelversicherung falle in seine Sphäre.

Hinsichtlich des in § 208 Abs. 1 VVG vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsrecht des VN bezüglich seiner Vertragserklärung komme es nicht darauf an, ob das Widerrufsrecht nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung erfasst (so die h. M., vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 8, Rdnr. 2 m.w.N.; a.A.: Armbrüster, r s 2008, 493: Nur Änderungen von einigem Gewicht können ein erneutes Widerrufsrecht begründen). Es sei zu berücksichtigen, dass sich auch nach der überwiegenden Auffassung der Widerruf nur auf die geänderten Bestimmungen des Vertrages bezieht, während der Vertrag im übrigen, soweit bei diesem das Widerrufsrecht abgelaufen ist, bestehen bleibt (vgl. Prölss/Martin, aaO, m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Widerrufsfrist für die ursprüngliche Vertragserklärung abgelaufen war, konnte sich der Widerruf des Änderungsvertrages sowieso nur auf die geänderten Bestimmungen beziehen, welche vorliegend ein Hinausschieben des Beginns des Versicherungsverhältnisses auf den 1. Dezember 2009 vorsahen. Der Widerruf bewirkte hiernach lediglich, dass es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag mit dem Beginn zum 1. Februar 2009 verblieb.