Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Feuerversicherung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014290 Mal gelesen
Voraussetzung für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung Nutzungsänderung des versicherten Gebäudes (§§ 23 ff. VVG)

Grundlagen

Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG ist eine nachträgliche Änderung der im Zeitpunkt der Vertragserklärung des VN tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen. Eine Gefahrerhöhung erfordert daher eine bestimmte Situation mit realem Bezug zum versicherten Interesse. Die Gefahrerhöhung beginnt mit dem Anfang eines vorprogrammierten Geschehens, in dessen Verlauf es zu einer gefahrerhöhenden Bedrohung kommt (Prölss, VersR 2004, 576; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 23, Rdnr. 22; Bruck/Möller/Matusche-Beckmann, VVG, 9. Aufl., § 23, Rdnr. 6 ff.). Die bloße Möglichkeit eines Bezugs einer Situation zum versicherten Interesse genügt nicht (z. B. bloße Herstellung explosiver Stoffe, die der VN später in seinem Gebäude gefahrerhöhend lagern wird).


Aktuelles

In einer Entscheidung vom 22.06.2012 (r s 2012, 489) hat der BGH zur Nutzungsänderung eines Gebäudes einhergehend mit einer Erhöhung des Feuerrisikos festgestellt, es komme maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, wann sich die Absichten eines VN im Hinblick auf eine Gefahrerhöhung derart verdichtet haben, dass ihre Umsetzung bereits begonnen hat. Es sei nicht zu beanstanden, von einer Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Schadenereignisses zu sprechen, wenn der VN den Plan der Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bereits angezeigt und auch bereits Umbauarbeiten im Hinblick auf die geänderte Nutzung durchgeführt hatte. Damit habe der VN Fakten geschaffen, die nicht mehr nur im Bereich ihrer inneren Vorstellung blieben, sondern nach außen hin sichtbar wurden und die Aufmerksamkeit Dritter auf sich ziehen konnte.