Wucherzinsen vom Kredithai wegen unrichtiger SCHUFA-Einträge müssen nicht sein

Kredit und Bankgeschäfte
28.01.20101348 Mal gelesen

Nach einem Bericht des "Handelsblatt" vom 12.01.2010 lassen sich jedes Jahr rund 400.000 Bürger auf unseriöse Kreditvermittler ein, welche Kredite trotz negativem Schufa-Eintrags vermitteln. Die Eintragungen bei der Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Aufsichtsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt) sind jedoch nicht immer richtig und die Übermittlung der Daten an dieses Unternehmen auch nicht. Vor dem Gang zum Kredithai sollte daher alles versucht werden, um seine Schufa-Einträge zu säubern.

Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) helfen hier weiter. Korrekturen, Sperrungen oder Berichtigungen können nach den Vorschriften der §§ 33 BDSG verlangt werden. Auch ob die betreffenden Daten überhaupt der Schufa bekannt sein dürfen, beantwortet § 28 BDSG. Verstößt die Übermittlung der Daten an die Schufa gegen diese Vorschrift, kann ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen. Aber auch Schadenersatzansprüche gegen die übermittelnde Stelle (z. Bsp. eine Bank) sind realistisch wen man bedenkt, welche Folgen eine Kreditabsage haben kann. Die Rechtsprechung entschied hierzu:

(...)

Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA wird daher zwischen sogenannten "harten" und "weichen" Negativmerkmalen unterschieden. Zu den "harten" Negativmerkmalen zählen die für die Beurteilung der Bonität heranzuziehenden objektiven Merkmale wie beispielsweise die fruchtlose Pfändung, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen; insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig. Bei "weichen" Negativmerkmalen, wie z.B. der Beantragung eines Mahnbescheids, der Kreditkündigung oder der Klageerhebung, ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung zukommt, inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und welcher Wert diesen Belangen zukommt. Auch in einem solchen Fall ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig, wenn sich das Kreditinstitut im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht.

(...)

Die Bürger sollten sich daher nicht jeden Schufa?Eintrag gefallen lassen und so schnell wie möglich geeignete Maßnahmen ergreifen. Jeder negative falsche SCHUFA-Eintrag kann Schaden anrichten - überhöhte Zinsen gehören auch dazu.

Mit Wirkung ab 11.06.2010 hat der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz in § 29 verbraucherfreundlicher gestaltet. In Absatz 7 ist dann festgehalten, dass jedes Unternehmen welches ein Verbraucherdarlehen oder eine Finanzierungshilfe ( z. Bsp. Warenkauf auf Raten oder Rechnung, Handyverträge) infolge eines negativen Schufa oder z. Bsp. auch Creditreformeintrages ablehnt, den Betroffenen hierüber sowie über die erhaltene Auskunft unverzüglich informieren muss. Dadurch wird es künftig noch leichter rechtzeitig feststellen zu können, warum eine Finanzierung scheiterte, um entsprechende Maßnahmen oder sogar Rechtsbehelfe einleiten zu können.