Wohnungseigentum zweckentfremdet - BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 178/14

Miete und Wohnungseigentum
10.06.2015731 Mal gelesen
Der Wohnungseigentümer darf sich in der Regel darauf verlassen, dass in der Eigentümergemeinschaft alles nach Recht und Gesetz läuft. Die Lebenserfahrung indes lehrt anderes. Das fängt bei Hausgenossen an, die sich nicht an die gemeinsamen Beschlüsse halten, und endet bei zweckwidriger Nutzung.

Der vereinfachte Fall: W. und E. waren Wohnungseigentümer. W. gehörten die Einheit Nr. 1 im Souterrain und die Nr. 2 im Erdgeschoss, E. die Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 darüber. Das Souterrain war nach dem Teilungsplan als Keller und nicht zum Wohnen bestimmt. W. vermietete es trotzdem - seit 1986. E. verklagte W. 2012 auf Unterlassung. W. berief sich auf Verjährung.

Das Problem: Es gibt Rechte, die nicht auf Dauer angelegt sind. Sie verjähren irgendwann. Die regelmäßige Frist dafür beträgt drei Jahre. Macht ein Gläubiger seine Ansprüche nicht innerhalb dieser Zeit geltend, sind sie weg. An Stelle  der Verjährung kann sogar eine Verwirkung eintreten - mit sehr komplizierten Voraussetzungen. Und was passiert bei Dauerzuständen?

Das Urteil: Der Anspruch ist nicht verjährt. Auch eine Verwirkung ist hier ausgeschlossen. "Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein, weil der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird (BGH -  Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14 - Pressemitteilung)."

Die Konsequenz: E. hat Recht bekommen und W. muss die zweckwidrige Nutzung der Kellerräume unterlassen. Hobbyraum, Vorrats- und Partykeller okay, aber keine Wohnung. Gut, jetzt verdient W. mit den Souterrainräumen zwar kein Geld mehr - aber das war kein Grund, mit dem er ein "Gewohnheitsrecht" einfordern konnte - das es so übrigens juristisch auch gar nicht gibt.