Wohnung völlig verwahrlost – Vermieter darf fristlos kündigen

Wohnung völlig verwahrlost – Vermieter darf fristlos kündigen
21.03.2017465 Mal gelesen
Ein Vermieter muss es nicht dulden, dass ein Mieter die Mietwohnung völlig verwahrlosen lässt.

In solchen Fällen kann sogar die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein, wie ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 zeigt (Az.: 7 S 7084/16).

Der Mieter lebte schon länger als 30 Jahre in der Wohnung. Allerdings schien er es mit der Ordnung und Pflege der Wohnung nicht allzu genau zu nehmen. Kurz gesagt: Die Wohnung war inzwischen in einem völlig verwahrlosten Zustand. Der Vermieter hatte aus unterschiedlichen Gründen mehrfach die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und schließlich landete die Angelegenheit vor Gericht. Bei einem Ortstermin hat das zuständige Amtsgericht Neustadt/Aisch die Wohnung offenbar in einem erbarmungswürdigen Zustand vorgefunden. Die Räume waren mit Gerümpel vollgestellt, sodass ein Zimmer gar nicht mehr betreten werden konnte. Das Badezimmer war auch nicht mehr nutzbar. Insgesamt war die Wohnung verdreckt und zudem auch noch schlecht geheizt. Die Zimmer wurden lediglich durch einen in der Küche befindlichen Radiator an der Küche geheizt. "Das alles kann zu erheblichen Schäden an der Wohnung wie Schimmelbildung oder Beschädigung der Bausubstanz führen. Eine solche Gefährdung der Mietsache muss kein Vermieter dulden", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

So sah es auch das Gericht. Der Mieter habe sein Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt und der Eintritt eines Schadens an der Wohnung sei durch sein Verhalten signifikant erhöht worden. Die Kündigung sei daher gerechtfertigt, so das Amtsgericht. Die Berufung des Mieters wies das LG Nürnberg-Fürth zurück. Da der Vermieter den Mieter mehrfach abgemahnt habe, sei sogar die außerordentliche fristlose Kündigung zulässig. Die Wohnung sei in einem so verwahrlosten Zustand, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

"Der Abschluss eines Mietvertrags bringt Rechte und Pflichten für beide Parteien mit sich. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies die Kündigung nach sich ziehen", so Rechtsanwalt Schulte-Bromby.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht