Wohnmobilrecht www.wohnmobil-recht.de

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06.01.2014772 Mal gelesen
Gerade im Wohnmobilrecht spiel die Zuladung und das zulässige Gesamtgewicht eine große Rolle. Meist führ das Abweichen von den vorgeschriebenen Normen zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Wohnmobil.

Wohnmobilrecht

Zuladung beim Wohnmobil
Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das gekaufte Wohnmobil nicht der Gewichtsklasse entspricht, die im Kaufvertrag zugesichert worden ist.

Dabei soll in diesem Zusammenhang "Gewichtsklasse" bedeuten, dass eben genau die Zuladung möglich sein muss, damit der Käufer sein Wohnmobil so nutzen kann, wie es ihm zugesichert worden ist. Es handelt sich als bei dem Gewicht des Wohnmobils und der "Masse in fahrbereitem Zustand" um eine zugesicherte Eigenschaft, für deren Vorhandensein der Verkäufer einsteht.
Es wird nicht selten der Fall sein, dass gerade das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils ein Hauptkriterium ist, um gerade dieses Wohnmobil mit eben exakt diesem zulässigen Gesamtgewicht gekauft zu haben. Denn das Gewicht bestimmt nicht selten auch die Höhe der Maut, die Höhe der Preise für die Fähre und hat nicht zuletzt auch Auswirkungen auf einen Teil der KFZ-Steuer und die zulässige Höchstgeschwindigkeit in vielen europäischen Ländern.
Zunächst ist nach der Vorschrift des § 42 Abs. 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) das Leergewicht zu ermitteln: Danach ist das Leergewicht dasjenige Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs addiert um einen zu 90% gefüllten eingebauten Kraftstoffbehälter und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts für alle im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile plus 75 kg als Fahrergewicht.
Zudem muss die Europäische Norm EN 1646-2 von den Herstellern berücksichtigt werden und enthält ein Verfahren für die Berechnung der erlaubten Mindestzuladung. Aus ihr geht auch hervor, welche Informationen hinsichtlich der Zuladung in das Benutzerhandbuch aufzunehmen sind.

OLG Nürnberg vom 14.11.2001, Az.: 4 U 3372/01