Wohngeld: Sind Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld berücksichtigungsfähiges Einkommen? Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu

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02.06.2011778 Mal gelesen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 07.02.2011 entschieden, dass Schmerzensgeld, das wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleistet worden ist, nicht zu dem Gesamteinkommen desjenigen gehört, der Wohngeld beansprucht.

Ebensowenig ist Schmerzensgeld als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Das Gericht lehnte es jedoch ab, Zinserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld bei der Berechnung des Wohngeldes zu schützen. Zinsen, die aus der Anlage des Schmerzensgeldes erzielt werden, sollen deshalb als Einkommen berücksichtigt werden. Die Revision liess das Gericht nicht zu.

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.02.2011 - 4 LC 151/09

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben wir Beschwerde erhoben. Dieser gab das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.05.2011 statt, weil die Frage, ob bei der Berechnung von Wohngeld (§ 14 WoGG) Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, grundsätzliche Bedeutung hat.

Bundesverwaltungsgericht - 26.05.2011 - 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)

siehe auch: Prozesskostenhilfe - Schmerzensgeld ist vor Verwertung geschützt

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