WO ENDET DER NACHBARSCHUTZ?

Bauverordnung Immobilien
07.04.20072014 Mal gelesen


Das Baurecht wird seit Jahren durch die Probleme des Immissionsschutzes dominiert, sodass sich in der Praxis immer wieder die Frage nach den Grenzen stellt und zwar in wörtlichem Sinne, nämlich wie weit reicht der Nachbarschutz bei Immissionen?


Dies ist gerade bei Großvorhaben immer wieder von Bedeutung, da gerade bei diesen erhebliche Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft bestehen.


Nach dem das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16.03.2006 ausführte, dass § 50 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) nicht für Flugplätze gilt, sind hierzu weitere Fragen aufgetaucht.


Um zu verstehen was das bedeutet, muss zunächst auf folgendes hingewiesen werden:


Nach dieser Norm (§50 BImSchG) gilt zunächst der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen. Mithin sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die in Frage kommenden Flächen so abzugrenzen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1BImSchG und Auswirkungen aus dem Betriebsbereich von Anlagen nach § 3 Absatz 5a BImSchG auf Wohngebiete, bzw. sonstige schutzbedürftige Gebiete (öffentliche Gebäude; Freizeitgebiete, Gebiete des Naturschutzes, etc.) weitgehend vermieden werden.


Dabei gehören auch die Raumordnungspläne zu den in § 50 BImSchG genannten Planungen und Maßnahmen, wie sich aus § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz ergibt.


Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dies nur im Raumordnungs- und nicht im Immissionsschutzrecht gilt, wie nunmehr das Bundesverwaltungsgericht meint, da der Trennungsgrundsatz für unverträgliche Flächen eine allgemeine planungsrechtliche Maxime ist.


Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit auch diese Auffassung vertrat (BVerwGE 75, 214) ist noch nicht erkennbar, weshalb es diese Rechtsprechung jetzt aufgegeben hat und insbesondere mit welchen Folgen.


Konkret: Wie wird jetzt der Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz, bei Planungen im Rahmen des Nachbarschutzes zu berücksichtigen sein?


Eine Ausweitung dürfte es nach dieser Entscheidung jedenfalls nicht geben, sodass man nach wie vor von folgender Rechtslage ausgehen muss:


Gegen eine konkrete Baugenehmigung/Nutzungsänderung kann sich der Nachbar nicht auf eine Verletzung des § 50 BImSchG berufen, beispielsweise wenn eine Diskothek neben einem Wohngebiet gebaut wird. Gleiches gilt aber auch bereits bei einem Supermarkt, welcher größer ist, als in einem Mischgebiet zulässig.


Denn: Nachbarschutz gibt es regelmäßig nur innerhalb eines Planungsgebietes und nicht darüber hinaus.


? § 50 BImSchG greift nur für die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst, aber dann nicht mehr, wenn auf Grund des Planes Baugenehmigungen erteilt werden; egal, ob diese rechtmäßig sind oder nicht! (OVG Bremen, Beschluss v. 05.09.2006).


? Nachbarn außerhalb eines Bebauungsplanes können sich auch nicht auf das Rücksichtnahmegebot des § 15 Absatz 1Bau-Nutzungsverordnung berufen.


? Ebenso wenig hilft hier ein Anspruch auf Gebietserhaltung, gemäß § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch, da dieser regelmäßig nur dem Erhalt der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Gebietes dient; bspw. der Erhaltung als Wohngebiet.


? Die eigentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes schützen ebenfalls nur Nachbarn innerhalb desselben Planungsgebietes, da nur zwischen den Grundstücken des gleichen Plangebietes das den Nachbarschutz erst begründende wechselseitige Austauschverhältnis besteht, welches das Bundesverwaltungsgericht als bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft (BVerwGE 44, 244) bezeichnet.


Allgemein ausgedrückt gibt es Nachbarschutz gegen eine rechtswidrige Baugenehmigung/Nutzungsänderung daher immer nur dann, wenn die Norm gegen die verstoßen wird auch konkret den betroffenen Nachbarn schützt.


Nach derzeitiger Rechtslage ist das aber praktisch nur innerhalb des gleichen Gebietes möglich und Ausnahmefälle eher theoretischer Natur.


Im Ergebnis muss man daher nach der Entscheidung zum Flughafen Berlin-Schönefeld davon ausgehen, dass Nachbarschutz messerscharf an der Grenze eines Bebauungsgebietes endet und alles was jenseits der Grenze passiert hingenommen werden muss.


Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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