Wirksamer Aufhebungsvertrag nach Drohung mit Strafanzeige

Wirksamer Aufhebungsvertrag nach Drohung mit Strafanzeige
11.03.2014316 Mal gelesen
Bewegt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Drohung einer Strafanzeige zu einem Aufhebungsvertrag, kann das rechtmäßig sein. Dies gilt, sofern die betreffende Straftat in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und ein verständiger Arbeitgeber das Verhalten ernsthaft als Anlass für eine Kündigung in Betracht zieht.

Bewegt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit der Drohung einer Strafanzeige zu einem Aufhebungsvertrag, kann das rechtmäßig sein. Dies gilt, sofern die betreffende Straftat in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und ein verständiger Arbeitgeber das Verhalten ernsthaft als Anlass für eine Kündigung in Betracht zieht.

Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Krankenschwester entschieden, die Patienten ohne Verschreibung Beruhigungsmittel verabreicht und ohne ärztliche Anordnung Katheter gelegt hatte. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für ein Gespräch, bei dem er unter Hinweis auf die Verfehlungen und mögliche strafrechtliche Folgen bei einer Strafanzeige die Arbeitnehmerin zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages veranlasste. Die Arbeitnehmerin focht den Aufhebungsvertrag später an. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine Drohung mit einer Strafanzeige widerrechtlich sei, wenn das angedrohte Verhalten oder der Zweck, oder die Verknüpfung von beidem widerrechtlich sei. Es sei zu fragen, ob die Nutzung des Mittels für diesen Zweck gegen das Anstandsgefühl oder gegen Treu und Glauben verstoße. Maßgeblich sei, ob ein verständiger Arbeitgeber bei dem vorliegenden Verhalten eine Strafanzeige ernsthaft in Betracht ziehen würde. Die Vorwürfe stünden vorliegend in einem unauflösbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und beinhalteten nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens und der Unversehrtheit von Patienten. Unter diesen Umständen habe ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen dürfen. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages sei daher unwirksam.

(LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2013; Az.: 10 Sa 99/13)

Praxistipp: Die Drohung mit einer Strafanzeige ist angemessen, wenn zwischen der Anzeige und dem Lebenssachverhalt ein innerer Zusammenhang besteht und der Drohende keinen unangemessenen oder ihm nicht zustehenden Vorteil erstrebt. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Schilderung der Vorwürfe eine angemessene Bedenkzeit einräumen, um dem Vorwurf zu begegnen, er habe den Arbeitnehmer überrumpelt.

Aus dem Newsletter "Redaktionsdienst" des DIHK vom 05.02.2014