Wirksame Schriftformklausel in AGB, LG Bochum, I-13 O 247/09, Urteil vom 9.12.2009

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20102357 Mal gelesen
Das LG Bochum hatte über die Wirksamkeit folgender AGB-Klausel zu entscheiden: „Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt." Der Verfügungskläger war der Auffassung, die verwendete Klausel sei unzulässig, weil lndividualabreden, seien sie auch nur mündlich erfolgt, Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten. Diese Auffassung teilte das LG Bochum, I-13 O 247/09, Urteil vom 9.12.2009 nicht. Es erging folgendes Urteil:

"hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2009 durch ... für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erfass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin handelt unter der Donnain XXXXX u. a. mit XXXXXXX. Die Verfügungsbeklagte vertreibt auf der Auktionsplattform eBay ebenfalls gewerblich XXXXXXXXX.

Die Verfügungsbeklagte verwandte bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXX folgende Klausel:

"Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt."

Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die von der Verfügungsbeklagten verwendete Klausel sei unzulässig, weil lndividualabreden, seien sie auch nur mündlich erfolgt, Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten.

Die Verfügungsklägerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXXXX  mit privaten Endverbrauchern die nachfolgende Klausel zu verwenden:

"Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt."

wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXX geschehen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße weder gegen die Rechtsprechung des BGH noch gegen
§ 305 BGB. Es handele sich um eine sogenannte Abwehrklausel, die dazu dienen solle, lediglich den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltung zu verschaffen. Ein Verstoß gegen den in § 305 b BGB angeordneten Vorrang von Individualabreden komme bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil kein Verfügungsanspruch vorliegt. Die Verfügungsklägerin kann von der Beklagten nicht nach
§§ 4, 8, 12 UWG Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel verlangen. Entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung beinhaltet die Klausel keinen Verstoß gegen § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Klausel bezweckt nicht den Ausschluss mündlicher Vereinbarungen. Vielmehr erschöpft sich ihr Anwendungsbereich im Ausschluss abweichender und entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine derartige Abwehrklausel ist grundsätzlich wirksam. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Klausel ersichtlich nicht an private Endverbraucher, sondern an von der Verfügungsbeklagten ebenfalls mit dem Angebot angesprochene Unternehmer wendet, da die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verbraucher nahezu ausgeschlossen sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO."

Sie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage erhalten und wollen das ganze schnell und kostengünstig abwickeln? http://www.abmahnberatung.de

Übrigens: Wir machen Ihren Onlineauftritt rechtssicher und übernehmen selbstverständlich auch das volle Haftungsrisiko. AGB Erstellung, AGB Prüfung, AGB Überprüfung, AGB Neuerstellung, Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung, Datenschutzerklärung. Sprechen Sie uns an!

http://www.shopsicherheit.de/index.php