Wirksame Scheidung trotz Alzheimer-Erkrankung möglich – Familienrecht

Wirksame Scheidung trotz Alzheimer-Erkrankung möglich – Familienrecht
25.11.2013448 Mal gelesen
Die Scheidung eines Ehepaars ist auch dann möglich, wenn einer der Partner an Demenz leidet. Voraussetzung ist lediglich, dass er zuvor einen natürlichen Willen zur Vornahme der Scheidung hatte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erkrankungen, welche die kognitiven Fähigkeiten negativ beeinflussen haben meist zur Folge, dass Willenserklärungen der Erkrankten nicht wirksam sind. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Erklärende bereits vor der Erkrankung seinen Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. So sah es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar (Az.: 3 UF 43/13).  Im zugrundeliegenden Fall hatte ein an Demenz, Typ Alzheimer, erkrankter Ehemann 2012 die Scheidung eingereicht. Zuvor war er acht Monate mit der Antragsgegnerin verheiratet, bevor sie sich Ende 2011 trennten. Den Scheidungsantrat reichte die Betreuerin des Antragsstellers ein. Dem Antrag auf Scheidung folgte das zuständige Familiengericht, obwohl die Antragsgegnerin vorbrachte, dass ihr damaliger Ehemann an der Ehe festhalten wolle.

Die Wirksamkeit der Scheidung bestätigte das OLG in seinem Urteil. An der wirksamen Beantragung der Scheidung durch die Betreuerin, als Vertreterin des Antragsstellers, und der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bestehen demnach keine Zweifel. Allein das Bestreben der Antragsgegnerin, die Ehe fortbestehen zu lassen, reiche zur Ablehnung nicht aus. Zudem habe das Paar bereits über ein Jahr lang getrennt gelebt, wodurch die Voraussetzungen einer Ehescheidung gegeben sind. Der Antragssteller habe deutlich gemacht, dass die Ehe zerrüttet sei und die Möglichkeit auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bestehe.

Aus der Beweisaufnahme des Familiengerichts gehe nach Ansicht der Richter hervor, dass eine Trennungs- und Scheidungsabsicht des Antragsstellers zweifelfrei vorliege. Zwar müsse berücksichtigt werden, dass eine Beurteilung der Scheidung und die daraus resultierenden Folgen für ihn zum Zeitpunkt der Verhandlung wegen der weit fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr möglich gewesen sei, jedoch habe er bereits Anfang 2012 während eine richterlichen Anhörung seinen Willen zur Trennung und Scheidung zum Ausdruck gebracht. Das Gutachten eines Facharztes bestätigte die Fähigkeit zur freien Meinungsbildung zu diesem Zeitpunkt.

Eine Scheidung wirft in den meisten Fällen viel Fragen auf. Unterhaltsansprüche und das Sorgerecht spielen für die Beteiligten eine große Rolle. Oft endet eine Trennung daher mit einer rechtlichen Auseinandersetzung. Ein im Familienrecht versierter Anwalt kann helfen schon frühzeitig wichtige Aspekte einer Scheidung zu klären. Auch bei der Aufsetzung eines Ehevertrags sollte kompetente rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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