Willensbildungswirrwarr in der Einheitsgesellschaft

Willensbildungswirrwarr in der Einheitsgesellschaft
18.01.20171118 Mal gelesen
Vertretung, Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse haben bei einer GmbH & Co. KG in Form der Einheitsgesellschaft so ihre Besonderheiten.

So manch einem Gesellschaftsrechtler wird ganz flau im Magen, wenn er mit der Einheitsgesellschaft konfrontiert wird, handelt es sich doch um eine äußerst verworrene Gesellschaftsgestaltung die entsprechendes Fehlerpotenzial birgt.

Einheitsgesellschaft - Was ist das überhaupt

Eine Einheitsgesellschaft ist eine besondere Form der GmbH & Co. KG. Eine KG, also eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus mindestens zwei Gesellschaftern mit unterschiedlicher Rechtsstellung, dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auf der einen Seite und den Kommanditisten auf der anderen Seite. In vielen Fällen wird zur Haftungsbegrenzung die Position des Komplementärs mit einer GmbH besetzt, wodurch die beliebte Form der GmbH&Co.KG entsteht.

Bei der "normalen" GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten sowohl an der KG als auch daneben als GmbH-Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt. Bei einer sogenannten Einheitsgesellschaft ist dagegen die KG selbst alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die Gesellschafter der Einheitsgesellschaft sind folglich nur als Kommanditisten an der KG beteiligt, welche dann ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. An der Komplementär-GmbH sind die Gesellschafter also nur indirekt über die KG beteiligt. So weit, so klar?

Die Willensbildung in der Einheitsgesellschaft

Die Gesellschafter der Einheitsgesellschaft sind zwar nur als Kommanditisten an der KG beteiligt, sollen aber grundsätzlich den Willen der gesamten Einheitsgesellschaft bilden.

Nach gesellschaftsrechtlichen Prinzipien besteht eine Einheitsgesellschaft jedoch aus zwei einzelnen voneinander getrennten Gesellschaften. Diese unterliegen eigenen Regelungen und besitzen insbesondere auch zwei getrennte Willensbildungsorgane. Aus diesem Widerspruch ergeben sich gewisse Probleme, welche zu beachten sind.

So wird eine Kommanditgesellschaft wird grundsätzlich durch ihren Komplementär vertreten, während die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Im Falle einer GmbH & Co. KG also durch die GmbH. Diese handelt ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer. So kommt es bei der Einheitsgesellschaft ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen zu der Situation, dass die Geschäftsführung der GmbH als Vertreterin der KG als Alleingesellschafterin die Beschlüsse in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung fasst. Somit kontrolliert sich die Geschäftsführung selbst, wo sie sonst durch die Gesellschafterversammlung kontrolliert wird, in der die Gesellschaft zum Beispiel über ihre Entlastung entscheiden oder Weisungen erteilen.

Problem der Handlungsunfähigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen bzw. in Gesellschafterversammlungen

Grundsätzlich ist dieser Willensbildungs- und Handlungsausübungskreisel zwar möglich, wenn auch oft nicht wünschenswert. In einigen Fällen kann es jedoch zur Handlungsunfähigkeit der Einheitsgesellschaft führen.

Das GmbH-Gesetz verbietet den Geschäftsführern die Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen, wenn es um eigene Angelegenheiten geht. Betroffen ist zum Beispiel Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder auch deren Entlastung. Die Geschäftsführung soll in diesen Fällen nicht zum "Richter in eigener Sache" werden.

So kann es jedoch passieren, dass die GmbH-Geschäftsführer in einigen Fällen nicht für die GmbH handeln dürfen und deshalb nicht für die KG die Stimmausübung in der Gesellschafterversammlung übernehmen können. Kompliziert wird es insbesondere auch dadurch, dass die Geschäftsführer einerseits die Interessen der GmbH vertreten, und auf der anderen Seite die davon grundsätzlich getrennten Interessen der KG-Gesellschafter vertreten müssen.

Geschickte Vertragsgestaltung kann Problemen vorbeugen

Um sich nicht in den komplizierten Strukturen der Einheitsgesellschaft zu verlieren, bleibt die Möglichkeit die gesetzlichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag so weit wie möglich abzuändern und der eigenen Konstruktion anzupassen. So kann auf verschiedene Weise den KG-Gesellschaftern die Zuständigkeit für die Angelegenheiten bei der Komplementär-GmbH zugewiesen werden. Hierbei sollte jedoch mit viel Sorgfalt gearbeitet werden, damit es nicht an anderen Stellen zu Widersprüchlichkeiten kommt. Gerade in steuerlicher Hinsicht können sich Fallstricke daraus ergeben, dass den Kommanditisten überhaupt Mitsprache eingeräumt wird. Dies kann Einfluss auf die Einordnung der KG als gewerblich oder nicht gewerblich geprägt haben, wodurch sich - ohne dass dies gewollt oder vorhergesehen war - erhebliche, möglicherweise ruinöse, Steuerfolgen zum Beispiel durch die Aufdeckung stiller Reserven ergeben können.

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