Wieviel Mahnungen muss der Forderungsgläubiger schicken?

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
07.02.20161521 Mal gelesen
Wenn der Empfänger einer Rechnung diese nicht begleicht, mag sich der Absender der Rechnung fragen, wieviele Mahnungen er seinem Kunden nun schicken muss. Müssen es drei sein? Dieser Beitrag geht dieser Frage nach.

Wenn der Empfänger einer Rechnung diese nicht begleicht, mag sich der Absender der Rechnung fragen, wieviele Mahnungen er seinem Kunden nun schicken muss. Müssen es drei sein? Dieser Beitrag geht dieser Frage nach.

Mahnung dient der Inverzugsetzung

Zunächst ist zu klären, was eigentlich der Zweck einer Mahnung ist. Antwort gibt § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.  Mit Erhalt der Mahnung gerät der Zahlungsschuldner im Verzug.

Der Eintritt des Verzuges löst unter anderem die Rechtsfolge aus, dass der Schuldner dem Rechnungsteller nunmehr zusätzlich zur Bezahlung des Rechnungsbetrages auch noch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Dieser Schaden des Gläubigers kann darin bestehen, dass er einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragen und bezahlen muss. Diese Aufwendung kann er ab Verzug des Schuldners von diesem ersetzt verlangen. Eine weitere Schadensposition können Bankrücklastkosten sein, die die ausführende Bank bei Rückgabe der Lastschrift wegen fehlender Kontendeckung dem Konto des Gläubigers belastet.

Ab Verzugseintritt ist die offene Rechnungsforderung zudem zu verzinsen, und zwar derzeit mit neun Prozentpunkten über dem sog. Basiszinssatz, wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind, und mit  fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz, wenn eine der Vertragsparteien Verbraucher ist. Die Höhe des Basiszinssatzes wird am 01.01. und 30.06. eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Seit dem 01.01.2013 ist der Zinssatz negativ, er beträgt derzeit -0,83%.

Als Ergebnis können wir somit festhalten, dass der Forderungsgläubiger nur eine Mahnung an den Schuldner schicken muss, denn mit Erhalt dieser einen Mahnung befindet sich der Schuldner im Verzug. Weitere Mahnungen sind rechtlich gesehen nicht erforderlich. Der Schuldner kann also auch nicht darauf vertrauen, dass er nach einer Mahnung noch weitere Mahnungen erhält. Vielmehr muss er einkalkulieren, dass der Gläubiger gleich nach der ersten erfolglosen Mahnung anwaltliche Hilfe sucht oder das gerichtliche Mahnverfahren einleitet.

Es bleibt dem Gläubiger natürlich unbenommen, noch ein oder zwei weitere  Mahnschreiben an den Schuldner zu schicken, wenn jener auf die erste Mahnung nicht reagiert.

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