Wiederholter Erfolg für Integro-Anleger vor LG Zwickau 2 O 994/10: Geschädigter Anleger gewinnt durch Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten

Kredit und Bankgeschäfte
23.07.2012284 Mal gelesen
Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell des Ehrenberg und seiner Integro Capital Partners Ltd., welcher mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22, was jedoch rund rund nur die Hälfte des Gesamtschadens darstellt.

Der Fall / das Urteil v. 7.06.2012 Az.: 2 O 994 / 10

stellt das dreizehnte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Mehrere gerichtliche und außergerichtlich Vergleiche zur Ratenzahlung von Anlageberatern an geschädigte Kunden wurden zwischenzeitlich ebenfalls vereinbart. Im erstrittenen Urteil stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es nach Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandanten der Kanzlei.

 Die Besonderheit

in diesem Fall war, dass der geschädigte Anleger ohne Zeugen bei Ausnutzung seiner prozessualen Möglichkeiten gegen zwei Anlageberater obsiegte. Nach Abtretung seiner Schadensersatzansprüche an seine Frau, konnte er als Zeuge benannte werden. Die Gegenseite versuchte vergeblich diese wichtige Position zu beseitigen. Durch die richtige Prozesstaktik konnte letztendlich der geschädigte Anleger als Zeuge in eigener Sache vernommen werden.

 Das Gericht wörtlich:

(...)

Im vorliegenden Fall waren die Beklagten aus dem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag verpflichtet, den Zedenten darauf hinzuweisen, dass bei der Integro keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz für das von ihr im Inland betriebene Einlagenge­schäft vorlag. Die Beklagten hätten im Rahmen ihrer Verpflichtung auf Plausibilitätsprüfung der vermittelten Anlage weiter den Zedenten darauf hinweisen müssen, dass allein der Umstand, dass die Integro keinen Emissionsprospekt herausgegeben hat sowie, dass keinerlei Bilanzen oder Geschäftsberichte der Integro im Vermittlungszeitpunkt 2007 vorlagen, wichtige Anhaltspunkte dafür waren, dass es sich um äußerst riskantes Geschäft handeln würde. Die Beklagten hätten den Zedenten weiter darauf hnweisen müssen, dass nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes die Integro in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, im Inland bei der BAFIN ihre Tätigkeit anzuzeigen sowie allgemein die Bestimmungen des Investmentgesetzes nach den § 128 ff. zu erfüllen. Über sämtliche dieser Umstände hätten die Beklagten den Zedenten ungefragt aufklären müssen. Dies haben die Beklagten jedoch unstreitig nicht getan.

Nach der zeugenschaftlichen Anhörung des Zedenten, was vorliegend nach Verkündung des Anerkenntnisurteiles gegen den Drittwiderbeklagten zulässig war, steht für das erkennende Gericht weiter zur sicheren Überzeugung fest, dass die Beklagten dem Zedenten die streitige Kapitalanlage als sicher verkauft haben, obwohl es sich nach dem zuvor Dargelegten um eine hoch riskante und unseriöse, im Ergebnis sogar strafbare Anlage gehandelt hat. Das Gericht ist der sicheren Überzeugung, dass die Beklagten dem Zedenten die Anlage mit der Behauptung vermittelt hätten, es handele sich um eine sichere Kapitalanlage, § 286 ZPO. Der Zedent hat dazu in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, dass er die Anlage nicht gekauft hätte und mit einem Darlehen über 130.000,00 € finanziert hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine unsichere oder gar spekulative Geldanlage gehandelt hätte. Das Gericht glaubt den Bekundungen des Zeugen Bauer. Die Verleitung des Zeugen Bauer zur Finanzierung eines Kapitalanlagebetrages von 110.000,00 €, mit einem Darlehen besichert auf dessen Anwesen, war in höchstem Maße pflichtwidrig und unter Plausibilitätsgesichtspunkten völlig unvertretbar. Es gab für die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen Situation der Integro keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass eine zugesagte Rendite von 12 % jährlich über einen Zeitraum von zehn Jahren regelmäßig fließen würde. Allein zweistellige Renditen zu versprechen im Sinne einer Garantie ist nach allgemeiner Lebenserfahrung - auch schon vor der aktuellen Finanzmarktkrise - völlig unseriös und im vorliegenden Fall pflichtwidrig, § 286 ZPO. Ein Vermittler, der solche Angaben des Kapitalsuchenden übernimmt und dem Anlageinteressenten darstellt, handelt in höchstem Maße pflichtwidrig. Die Weitergabe solcher Behauptungen des Kapitalsuchenden muss als sicherer Beweis dafür gelten, dass dem Vermittler die erforderliche Sachkunde zur wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung eindeutig fehlt. Es sind zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung zweistellige Rendite auf Kapitalanlagen denkbar. Dies gilt jedoch nur für Ausnahmezeiträume und keinesfalls gesichert im Rahmen von mindestens zehn Jahren. Die Einlassungen der Beklagten, wonach eigene Plausibilitätsprüfungen durch Besuche des Büros des Vertreters der Integro in Deutschland, des Zeugen Franke, sowie des Büros des Zeugen Franke in London, stattgefunden hätten, stellen keine Plausibiltätsprüfung im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar. Das Gleiche gilt für die behauptete Teilnahme an Schulungen der Integro. Eine Plausibilitätsprüfung im Sinne der BGH-Rechtsprechung hätte zum Einen erfordert, dass die Beklagten die fehlende eigene Sachkunde zur professionellen Prüfung einer Kapitalanlage offenbart hätten. Diese Sachkunde kann regelmäßig nur durch einen anerkannten Berufsabschluss im Finanzsektor mit ausreichender Berufserfahrung erworben werden, z.B. als Bankkaufmann oder Betriebswirt, Volkswirt pp. Allein die Teilnahme an Verkaufsschulungen des (regelmäßig unseriösen) Kapitalsuchenden erzeugt keine Sachkunde, sondern nur die Befähigung zur Andienung der Kapitalanlage an regelmäßig noch weniger sachkundige Verbraucher.

Weiter kann die Behauptung, wonach die ............ Sparkasse angeblich eine Beteiligung bei der Integro als Sicherheit akzeptiert habe, keine eigene Plausibilitätsprüfung durch die Beklagten ersetzen. Diese eigene Plausibilitätsprüfung hätte ergeben, dass die Integro in Deutschland ohne Erlaubnis verbotene, weil erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte betreibt dadurch, dass diese Anleger für eine Kapitalanlage in England auf dem deutschen Markt gewerbsmäßig anwirbt. Weiter fehlte der erforderliche Emmisionsprospekt mit den zur Prüfung einer Kapitalanlage zwingend erforderlichen Angaben, wie konkrete, nachprüfbare Angaben über die Vermögenanlagen der Integro, Angaben über den Emitten, dessen Kapital und Gründungsgesellschafter, dessen Geschäftstätigkeit, der Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen, der Angabe über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, der Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten, Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung oder Vorstandes, der Aufsichtsgremien, Treuhänder und Beiräte, Angaben zum jüngsten Geschäftsgang und zu den Geschäftsaussichten des Emittenten (vgl. §§ 2 ff Vermögensanlangen-Verkaufsprospektverordnung). Allein das vollständige Fehlen aller dieser Angaben hätten die Beklagten im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung offenbaren müssen und de­mentsprechend den Zedenten darüber aufklären müssen, dass die Anlage bei der Integro in höchsten Maße unsicher und unseriös war sowie das eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder gar eine die garantierte Verzinsung von mindestens 12 % in keinem Fall gewährleistet wäre. Allein der Hinweis der Beklagten, wonach eine pflichtwidrige Verwendung des Anlagekapitals bis zur Veruntreuung nicht ausgeschlossen werden könne, genügt nicht zur Aufklärung im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung.

(...)

Schlussfolgerung:

 Diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft  geben zu können, gegenüber ihren Kunden die gesteigerte Sorgfaltspflichten. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Auch in scheinbar aussichtslosen Situationen ohne Zeugen, kann mit der richtige Prozesstaktik Entscheidendes bewirkt werden.

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