Wie werden Testamente kostengünstig und zuverlässig aufgefunden?

Erbschaft Testament
03.03.2015164 Mal gelesen
Das beste Testament zählt letztlich nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird und der letzte Wille dann nicht befolgt wird. Dieses Problem lässt sich sicher lösen, wenn das Testament beim Amtsgericht verwahrt und im Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt wird.

Das beste Testament zählt letztlich nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird und der letzte Wille dann nicht befolgt wird. Dieses Problem lässt sich sicher lösen, wenn das Testament beim Amtsgericht verwahrt und im Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt wird. Bei notarieller Beurkundung des Testamentes erfolgt die Meldung automatisch durch den Notar. Nach der Beurkundung führt dieser die Registrierung durch und übergibt das mit einem Siegel verschlossene Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts. Ein handschriftliches Testament muss der Verfasser selbst registrieren lassen und selbst in die Verwahrung des Amtsgerichts geben. Die Meldung an das Register erfolgt dann durch das Gericht.

Wie wird das Testament dann im Erbfall gefunden? Im Sterbefall informiert das Standesamt das Testamentsregister. Dort wird dann überprüft, ob die letztwillige Verfügung registriert ist. Das Testamentsregister informiert sodann die verwahrende Stelle. Das verwahrende Amtsgericht eröffnet daraufhin das Testament und übersendet es an das zuständige Nachlassgericht, das sich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen befindet und dann von Amts wegen die Hinterbliebenen informiert.

Was kostet das? Die Gebühr für die Registrierung beim Testamentsregister beträgt einmalig 18 € und die Verwahrung durch das Gericht kostet einmalig pauschal 75 €. Die Kosten für ein notarielles Einzeltestament sind vermögensabhängig. Bei einem Nachlasswert von 50.000 € liegt die Gebühr für die Tätigkeiten des Notars z.B. bei 165 € bzw. bei 354 € im Fall eines Nachlasswerts von 150.000 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei notarieller Abfassung des Testamentes auch die hohen Kosten für einen Erbschein, der bei einem handschriftlichen Testament in vielen Fällen erforderlich ist, gespart werden können.

Was passiert wenn das Testament geändert werden soll? Im Testamentsregister wird nur vermerkt, dass es ein Testament gibt und wo es aufzufinden ist; der Inhalt lässt sich daraus nicht ersehen. Das Testament selbst liegt bis zur Eröffnung nach dem Sterbefall verschlossen beim Amtsgericht. Den Inhalt kennen nur der Verfasser und ggf. der zur Verschwiegenheit verpflichtete Notar. Auskunft aus dem Register erhalten zudem nur Amtsträger. Natürlich kann ein registriertes Testament jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein jüngeres Testament geht dem älteren, bereits registrierten Testament immer vor, auch wenn das jüngere noch nicht registriert ist.

Fazit: Die Auffindbarkeit eines Testamentes und damit die tatsächliche Umsetzung des letzten Willens kann sicher und vergleichsweise kostengünstig durch Registrierung und gerichtliche Aufbewahrung des jeweils aktuellen Exemplares im Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt werden.