Wie verhalte ich mich, wenn sich die Polizei mit mir unterhalten möchte…

Wie verhalte ich mich, wenn sich die Polizei mit mir unterhalten möchte…
06.07.20143319 Mal gelesen
Grundsätzlich gilt zunächst, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter zu einem von der Polizei bestimmten Vernehmungstermin erscheinen müssen. Die Polizei hat keine Handhabe dies zu erzwingen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter zu einem von der Polizei bestimmten Vernehmungstermin erscheinen müssen. Die Polizei hat keine Handhabe dies zu erzwingen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu Ihrer Zeugenaussage sollten Sie aber nachkommen, wenn Sie das Risiko vermeiden wollen, von der Polizei festgenommen und dem Staatsanwalt oder dem Gericht zwangsweise vorgeführt zu werden.

Generell - egal ob bei der Polizei, vor dem Staatsanwalt oder Gericht -  gilt aber:

Zeuge

Als Zeuge müssen Sie stets (wahrheitsgemäße) Angaben zur Sache machen, es sei denn, es steht Ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zu, dann müssen Sie keine Angaben machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht in Strafsachen ist in den §§ 52 ff. der Strafprozessordnung (=StPO) geregelt.

Danach sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt:

  • Die Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
  • der Ehegatte des Beschuldigten - auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,  
  • der Lebenspartner des Beschuldigten - auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Exkurs:

Die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte dahingegen hat, da in § 52 StPO nicht aufgeführt, kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern nur Verlobte. Das Verlöbnis oder das Versprechen, mit jemanden eine Lebenspartnerschaft zu begründen, muss dabei zum Zeitpunkt der Aussage bestehen, vgl. BGH NJW 1980, 67. Kommt es erst später zu einem Verlöbnis oder solchen Versprechen, wird die Aussage vor der Polizei unverwertbar. Es muss sich dabei jedoch um ein von beiden Seiten ernsthaft gemeintes Eheversprechen oder Versprechen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft handeln, vgl. BGH NJW 1972, 1334.

 

Ferner sind zur Verweigerung des Zeugnissessogenannte Berufsgeheimnisträger berechtigt, wie beispielsweise Seelsorger, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker und Hebammen, sowie weitere in § 53 StPO aufgeführte Personen.

Beschuldigter

Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vernommen werden sollen, so steht Ihnen nach § 55 StPO ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht zu, d. h. "jeder Zeuge (und Beschuldigte) kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen im § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden".

Dies bedeutet, Sie müssen sich nicht selbst belasten. Hierüber müssen Sie auch von der Polizei belehrt werden.

Grundsätzlich ist dazu anzuraten, dass Sie als Beschuldigter oder auch als Zeuge - wenn Sie sich selbst belasten müssten - umgehend von Ihrem Auskunfts-/Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann Sie, wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden, über Ihre weiteren Rechte aufklären und wird zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, damit Sie auch genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich hierzu äußern.

                                   "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold".

Vor einer Aussage unbedingt Akteneinsicht nehmen

Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, inwieweit die Polizei schon anderweitige Ermittlungen angestellt hat und ob die gesammelten Beweise vielleicht gar nicht reichen um Sie zu überführen, so dass sich die Ermittlungsbeamten gerade von Ihrer Vernehmung versprechen, dass Sie selbst die Lücke durch ein herausgelocktes Geständnis schließen könnten. 

Im Gegensatz zu Ihnen sind die Beamten in Vernehmungen geschult und erfahren. Die Ermittlungsbeamten haben gerade die Aufgabe, Straftaten aufzuklären.

Ferner sind die Ermittlungsbeamten auf die Vernehmung vorbereitet und kennen die bisherigen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse. Sie dahingegen wissen absolut nicht, was die Polizei weiß. Es liegen also in der Regel alle Vorteile auf Seiten der Polizei.

Hinweis: Sollten Sie dennoch zu einer Vernehmung gehen und Sie erst während der Vernehmung merken, dass sich die Stimmung und das Blatt wendet und Sie sich mit Ihren Angaben selbst oder eine im § 52 StPO genannte Person belasten würden, zögern Sie keine Sekunde Ihre Aussage an dieser Stelle abzubrechen und sich auf Ihr Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.

Erklären Sie dies den Ermittlungsbeamten. Sollten die Beamten dies nicht akzeptieren wollen, können Sie einfach auch aufstehen, sich verabschieden und den Raum verlassen. Die Beamten haben keine Handhabe (außer es liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor) Sie als Zeuge oder Beschuldigten nach der Feststellung ihrer Personalien festzuhalten.

Keine vorschnellen Aussagen machen

Insbesondere sollten Sie daher, wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, nicht mit der Vorstellung zur Polizei gehen, dass Sie mit einer zurechtgelegten Aussage die Sache sofort aufklären können, dass an dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nichts dran ist. Denn dies kann vorschnell und trügerisch sein.

Strafverteidiger beauftragen

Gehen Sie also zu einem Strafverteidiger und lassen Sie über ihn Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und verschaffen Sie sich den gleichen Wissensstand wie die Ermittlungsbeamten, bevor Sie sich ggf. selbst ins "Aus" schießen.

Auch wird Sie Ihr Verteidiger im weitern Verfahren vertreten und somit für "Waffengleichheit sorgen" - denn, sollte es zu einer Anklage kommen, würden Sie sonst alleine dem Gericht und dem Staatsanwalt gegenüberstehen. Dies ist nicht anzuraten.

Polizei informieren

Sie sollten der Polizei aber stets mitteilen, ob Sie zu dem Vernehmungstermin erscheinen wollen oder nicht, damit die Beamten nicht unnötig auf Sie warten. Ebenso beugen Sie damit der Gefahr vor, dass die Ermittlungsbeamten erneut auf Sie zukommen um doch noch zu ihrer Aussage zu kommen.

Teilen Sie insbesondere gleich mit, falls Ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und auch, wenn Sie einen Verteidiger aufsuchen wollen. Wenn Sie Ihre Anwalt bereits wissen, können Sie dem Beamten auch gleich dessen Namen nennen und dass dieser sich dann melden wird.


Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine strafrechtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung. Gerade im Strafrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall genau von allen Seiten zu beleuchten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen werden, was Voraussetzung für eine kompetente Verteidigung ist.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

Telefon 07171 10 46 95 0

Gerne übernehme ich Ihre Strafverteidigung.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Mehr Informationen rund um das Scheidungs- und Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.