Wie teuer kann eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung werden?

Wie teuer kann eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung werden?
04.04.2014291 Mal gelesen
Die Verwendung einer fehlerhaften oder gar keiner Widerrufsbelehrungen stellt ein unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Erfahren Sie mehr ...

Die Verwendung einer fehlerhaften oder gar keiner Widerrufsbelehrungen stellt ein unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Allen voran sind die Normen §§ 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches hier zu beachten.

Der Verwender von einer fehlerhaften oder schlicht keiner Widerrufsbelehrung sieht sich primär Unterlassungsansprüchen nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Zudem können Ansprüche auf Schadensersatz nach § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, natürlich nur, sofern ein Schaden beziffert werden kann. Auch ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung kann nach § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erhoben werden, sofern ein Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt worden ist.

Diese möglichen Ansprüche können schließlich auch samt Anwaltskosten vor Gericht geltend gemacht werden. Doch bereits vorprozessual ist die Frage nach dem Wert des Falles von Gewicht, wenn es um die Berechnung der Gebühren für die anwaltliche Vertretung geht.

Bei Betrachtung der Rechtsprechung sind auf den ersten Blick keine Streitwerte mit Allgemeingültigkeit erkennbar. Einige Gerichte gehen von einem Streitwert um 2.000 Euro pro Makel (so etwa das Oberlandesgericht Naumburg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Entscheidung vom 18.07.2007, Az.: 10 W 37/07 als auch ähnlich das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 16.06.2005, Az.: 28 O 304/05) oder 3.000 Euro (so das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.02.2004, Az.: 12 O 6/04, das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 19.11.2007, Az.: 13 W 112/07 sowie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 23.06.2010, Az.: 4 W 19/10 für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben zusammen).

Einen quasi pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro sieht etwa das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 30.10.2007, Az.: 3 W 189/07) als angemessen an.

Aus Verbraucherschutzgründen setzt das hessische Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 04.08.2011, Az.: 6 W 70/11) einen Streitwert wegen falscher Widerrufsbelehrung in Höhe von 15.000 Euro fest. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn - wie in der genannten Entscheidung- Interessen des Verbraucherschutzes genüge getan werden soll. Geklagt hatte hier ein Verbraucherschutzverband aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Das Gericht sah den hohen Streitwert aufgrund eines erheblichen Allgemeininteresses an der fehlerfreien Belehrung der Kunden über sein Widerrufsrecht für adäquat an. Diese Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich nicht übertragbar auf die Fälle der Mitbewerber, da hier nur mittelbare Interessen der Konkurrenten betroffen sind.

Mithin ist festzustellen, dass ein Streitwert für eine mangelhafte Widerrufsbelehrung schnell mehrere Tausend Euro betragen kann. Im Einzelfall ist eine Betrachtung des Falles geboten mit dessen Besonderheiten. Ein mehrfacher Verstoß von gesetzlichen Vorschriften führt zudem bei den meisten Gerichten zu einer Vervielfachung des Streitwerts.

Eine genaue Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über den Widerruf für Verbraucher lohnt sich also in jedem Falle.

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