Wie lange darf sich eine Bank bei der Ausführung einer Überweisung Zeit lassen?

Wirtschaft und Gewerbe
11.11.20104473 Mal gelesen

Bankkunden haben nicht selten den Eindruck, dass ihre Bank sich viel zu viel Zeit damit nimmt, Überweisungen auszuführen. Mit der Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, wie lange eine Überweisung Zeit in Anspruch nehmen darf.

Dabei unterscheidet das Gesetz auf welche Weise die Überweisung von dem Bankkunden vorgenommen wird, in welcher Währung die Überweisung erfolgt und ob das Konto, auf welches die Überweisung erfolgen soll, in Deutschland bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen ist.

Noch bis zum 01.01.2012 kann zwischen der Bank und dem Kunden eine Frist von ein bis drei Tagen für elektronische und von zwei bis vier Tagen für Überweisungen in Papierform innerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes vereinbart werden. Nach dem 01.01.2012 muss die Bank sicherstellen, dass die Überweisung spätestens am nächsten Tag nach dem Zahlungsauftrag bei der Bank des Zahlungsempfängers eingeht.

Handelt es sich um Überweisungsaufträge, die nicht in Euro erfolgen, so kann die Bank sich vier (elektronisch) bzw. fünf Tage (schriftlich) Zeit lassen. Bei Überweisungen, die auf ein Konto außerhalb Deutschlands und des europäischen Wirtschaftsraums erfolgen sollen, muss die Bank lediglich kaufmännische Sorgfalt walten lassen.

Die Bank des Zahlungsempfängers muss nach neuem Recht unverzüglich, dies ist in der Regel spätestens am nächsten Geschäftstag, den überwiesenen Betrag dem Konto ihres Kunden gutschreiben.

Führt die Bank des Überweisenden nicht innerhalb der genannten Fristen die Überweisung aus, so kann der Überweisende von seiner Bank die Erstattung des nicht durch Bankgebühren gekürzten Überweisungsbetrages verlangen.  Darüber hinaus kann der Überweisende Schadensersatz verlangen, soweit ihm ein Schaden durch die nicht fristgemäße Überweisung entstanden ist.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.