Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Körperverletzung

Strafrecht und Justizvollzug
26.09.2011822 Mal gelesen
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung, Beleidigung, Beamtenbeleidigung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch sind gerade jetzt zur Oktoberfestzeit und bei Volksfesten schnell verwirklicht.

Der Bundesrat hat kürzlich das Gesetz gebilligt, mit dem der Bundestag den Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Es soll Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungskräfte und Katastrophenschutzhelfer besser vor tätlichen Angriffen schützen. § 113 StGB schützt die Vollstreckungsgewalt des Staates und seiner dazu berufenen Organe.

Der Bundesrat hatte bereits im Mai 2010 ein eigenes Gesetz in den Bundestag eingebracht. Dies wurde damit begründet, dass in letzten Jahren durch eine festzustellende Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der strafrechtliche Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen aus Sicht der Länder nicht mehr ausreichend gewährleistet sei. Der bisherige Tatbestand lautet wie folgt:

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB wird oft tateinheitlich mit Beleidigung und Körperverletzung begangen. Entscheidend ist im Wesentlichen der Begriff Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland, in der Praxis sind vor allem Polizeibeamte und Gerichtsvollzieher betroffen. Über § 114 StGB werden daneben Amtsträgern gleichstehende Personen erfasst. Diese sind z.B. Jagdaufseher. Dies zeigt schon, dass Ordner oder Security-Kräfte bei Volksfesten nicht darunter fallen. Diese Sicherheitsdienste üben allerdings das Hausrecht aus. Wird ihren Anordnungen, vor allem bei entsprechender Alkoholisierung, nicht Folge geleistet, wird i.d.R. die Polizei verständigt und die Straftat mittels entsprechender Zeugen manifestiert.

Ein Widerstand ist schnell erreicht: Die Schwere der Gewalt liegt unterhalb der Schwelle der für die Nötigung erforderlichen Intensität. Nach der Vorstellung des Täters muss der Widerstand geeignet sein, die Diensthandlung durch aktives Vorgehen oder Unterlassen zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Dazu reicht bereits, aus, einem Beamten Ausweispapiere zu entreißen, die dieser kontrolliert, oder zu verhindern, dass dieser die Papiere an sich nimmt. Bei der Gewalt kommt es auf den Einsatz körperlicher Kraft, das tätige Vorgehen gegen die Person des Vollstreckenden an, der geeignet ist, die Diensthandlung zumindest zu erschweren. Die Gewalt kann auch durch den Einsatz von Sachen begangen werden. Die Drohung muss sich auf eine die Vollstreckungshandlung unmittelbar verhindernde oder erschwerende Gewaltausübung beziehen.

Ein besonders schwerer Fall ist schnell verwirklicht, da eine Waffe jedes gefährliche Werkzeug im Sinne von § 244, Abs. 1 StGB sein kann und auch die bloße Gefahr der schweren Gesundheitsbeschädigung entsprechend vorliegen kann.

Rechtmäßig ist die Amtshandlung jedenfalls dann, wenn der Amtsträger die sachliche und örtliche Zuständigkeit geprüft hat, die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind und eine pflichtgemäße Würdigung der Eingriffsvoraussetzungen vorgenommen worden sind. Der Amtsträger darf ferner keinem Rechtsirrtum unterliegen. Es muss weiter beachtet werden, dass oftmals eine Anscheinsgefahr gegeben ist, die jedoch die Rechtmäßigkeit von Gefahrabwehrmaßnahmen nicht entfallen lässt. Bei der Anscheinsgefahr ist ein Schadenseintritt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch besteht im Nachhinein gesehen keine tatsächliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist nach herrschender Meinung eine polizeirechtlich vollwertige Gefahr.

Wenn sich der Täter irrig vorstellt, das Opfer sei Amtsträger, soll wegen Nötigung nach § 240 StGB bestraft werden, die Strafzumessung jedoch dem Strafrahmen des § 113 zu entnehmen sein. Da § 113 StGB kein Sonderdelikt ist, kann der Täter jedermann sein, auch wenn er nicht von der Vollstreckungshandlung betroffen ist.

Natürlich sind die zuständigen Stellen auf Volksfesten mit entsprechend alkoholisierten und enthemmten Personen erheblich sensibilisiert. Erschwerend kommt hinzu, dass terroristische Anschläge der Vergangenheit diese Problematik verstärkt haben.

Sie sollten sich besonders bei Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest also entsprechend zurückhalten und den berechtigten Anordnungen auch der Ordnungsdienste Folge leisten. Sollten Sie doch Opfer einer Konstellation geworden sein, die Ihre Strafbarkeit zur Folge hat, dann suchen Sie zeitnah einen Strafverteidiger auf.

Beachten Sie zum Verhalten und Vorgehen im Ermittlungs- und Strafverfahren bitte meine entsprechenden Ratgeberartikel und Rechtstipps.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de