Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Strafrecht und Justizvollzug
03.02.2016494 Mal gelesen
Im Strafrecht ist „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ ein oft aufkommendes Thema, denn es braucht nicht viel, um sich mit diesem Vorwurf konfrontiert zu sehen.

Im Strafrecht ist "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" ein oft aufkommendes Thema, denn es braucht nicht viel, um sich mit diesem Vorwurf konfrontiert zu sehen.

Wer im Rahmen von § 113 StGB einer solchen Straftat bezichtigt wird, sollte umgehend einen im Strafrecht erfahrenen Juristen hinzuziehen. Erfahrene Strafverteidiger können Verfahrenseinstelllungen oder im Fall eines Schuldspruchs nur geringe Geldstrafen erreichen.

Im Strafrecht wird "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" nicht nur als Angriff auf Amtsträger definiert. Auch wer mit Drohungen Vollstreckungsbeamte von der Ausübung ihrer Aufgaben abhält, fällt unter den Widerstandsparagrafen 113 und muss mit hohen Strafen rechnen, abhängig von der Intensität des Widerstandes.

Jagdaufseher, Fischereiaufseher und Förster gehören ebenfalls zu der vom Staat besonders geschützten Gruppe der Vollstreckungsbeamten. Allerdings: Ein Polizeibeamter ist nur während der Ausübung einer Maßnahme geschützt. Angriffe oder Beleidigungen außerhalb der Dienstzeit oder ohne konkrete Vollstreckungssituation fallen nicht unter "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte". Die Straftat muss schon während einer Diensthandlung erfolgen.

Ein Widerstand ist schnell geschehen: Wer einen Polizeiwagen behindert, leistet bereits Widerstand im Sinne des Gesetzes, dagegen ist ein passives Widerstandleisten z.B. durch Teilnahme an einer Sitzblockade keine strafrechtlich zu verfolgendes Tat.

Angriffe auf Vollstreckungsbeamte sind ein besonderer Fall. Die Verletzungsabsicht stellt demnach einen besonders schweren Fall des Widerstandes dar, insbesondere, wenn Waffen zum Einsatz kommen. Besonders hart bestraft werden kann, wenn Widerstand sogar den Tod von Vollstreckungsbeamten in Kauf nimmt, z.B. beim Wurf mit Pflastersteinen. Hier liegt die Mindeststrafe bei 6 Monaten Freiheitsentzug.

Rechtsanwalt Weidner steht zur Kontaktaufnahme per Mail oder telefonischer Beratung unter der Rückrufnummer für eine Erstberatung zur Verfügung.