Widerspruch wird durch Lebensversicherer nicht anerkannt - Was tun?

Widerspruch wird durch Lebensversicherer nicht anerkannt - Was tun?
20.01.2017169 Mal gelesen
Versicherungsverträge, die im Zeitraum von 1995 bis 2007 geschlossen wurden, enthalten in nicht seltenen Fällen eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, die auch als Widerrufsbelehrung bezeichnet wird. Was bedeutet das für die Versicherungsnehmer?

Fehler in der Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung führen dazu, dass die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge nach Jahren und sogar heute und in Zukunft widerrufen werden können. Hauptsächlich sind Verträge betroffen, die im so genannten Policenmodell abgeschlossen wurden.

Was bedeutet Policenmodell?

Nach dem Policenmodell kommt der Versicherungsvertrag erst zustande, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs am 19.12.2013 kam der Versicherungsvertrag spätestens nach einem Jahr nach Übersendung des Versicherungsscheins zustande, unabhängig ob der Versicherungsnehmer alle notwendigen Unterlagen und auch eine Widerspruchsbelehrung erhalten hat. So sah es die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (kurz: VVG a.F.) vor.

Wie wurde die Versicherung im Wege des Policenmodell abgeschlossen?

In Deutschland war es üblich, dass die Versicherungsverträge nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Beim Policenmodell hat der angehende Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages gestellt. Außer dem Antrag verfügte der angehende Versicherungsnehmer noch über keine weiteren Informationen als die, die ihm der Versicherungsvertreter oder der Versicherungsmakler bekannt gegeben hatte.

Der Versicherungsantrag wurde von dem Versicherungsunternehmen bearbeitet und dem immer noch angehenden Versicherungsnehmer dann der Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandt. In wenigen Fällen wurde der angehende Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen in dem Übersendungsschreiben oder im Versicherungsschein selbst über sein Widerspruchsrecht belehrt. Das Widerspruchsrecht sollte zunächst 14 Tage nach Übersendung der vollständigen Vertragsunterlagen und ab 2004 dann 30 Tage nach Übersendung der vollständigen Vertragsunterlagen ablaufen.

Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

Zahlreiche Versicherungsunternehmen nahmen es mit einer Widerspruchsbelehrung bzw. einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht so genau. Sie versteckten entweder die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder belehrten den angehenden Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß. Als Beispiel wurde in der Widerspruchsbelehrung nicht auf die Notwendigkeit der Textform des Widerspruches hinwiesen oder die gesetzliche Regelung zitiert, nach welcher die Widerspruchsmöglichkeit automatisch nach einem Jahr enden sollte, selbst wenn das Versicherungsunternehmen seine Informationspflichten gegenüber dem Kunden und angehenden Versicherungsnehmer verletzt hatte.

Versicherungen, die keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten: Widerspruch erklärt - Versicherungsunternehmen weist Widerspruch zurück - Was tun?

Obwohl zwischenzeitlich zahlreiche Urteile durch den Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht, gesprochen und die Versicherungsunternehmen entsprechend verurteilt wurden, verweigern diese oftmals die Anerkennung des Widerspruchs und die damit verbundene Folge der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. Hauptargument ist in den meisten Fällen, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht das Versicherungsunternehmen betreffen würden oder dass zahlreiche Gerichte die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung festgestellt hätten.

Was kann ich als Versicherungsnehmer tun?

Versicherungsnehmer, deren Widerspruch durch das Versicherungsunternehmen zurück gewiesen wurde, sollten sich durch das Verhalten des Versicherungsunternehmens nicht entmutigen lassen.

Vielmehr ist diesen Versicherungsnehmern zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, wie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs durch das Versicherungsunternehmen vorgegangen werden kann.

Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB beraten betroffene Versicherungsnehmer gerne, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn das Versicherungsunternehmen den Widerspruch zurück gewiesen hat.

Selbstverständlich prüfen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice bestehende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, ob diese heute noch widerrufen werden können.